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1. Ziele und Anwendungsbereich 1.1. In diesem Anhang werden die Verfahren für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 festgelegt. 1.2. Er enthält ebenfalls a) die Liste der internationalen Normen, die für die Benennung der technischen Dienste gemäß den Artikeln 68 und 70 von Bedeutung sind; b) die Beschreibung des Verfahrens für die Bewertung der Fähigkeiten von technischen Diensten gemäß Artikel 73; c) die allgemeinen Anforderungen für das Verfassen von Prüfberichten durch die technischen Dienste. 2. Typgenehmigungsverfahren Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde a) festzustellen, dass alle EU-Typgenehmigungen, die gemäß den für die Fahrzeug-Typgenehmigung geltenden Rechtsakten nach Anhang II erteilt wurden, sich auf den betreffenden Fahrzeugtyp erstrecken und den Vorschriften entsprechen; b) sich zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EU-Typgenehmigungsbogen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind; c) falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist — zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt; d) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeuge mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EU-Typgenehmigungsbogen festzustellen; e) erforderlichenfalls Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen; f) zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Anhang II Teil I Erläuterungen 1 und 2 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind; g) zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen des Anhangs II Teil I Erläuterung 5 erfüllt sind. 3. Kombination von technischen Spezifikationen Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird: Technische Spezifikationen Fahrzeugklasse M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4 Motor X X X X X X — — — — Getriebe X X X X X X — — — — Anzahl der Achsen — X X X X X X X X X Antriebsachsen (Anzahl, Lage und gegenseitige Verbindung) X X X X X X — — — — Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage) X X X X X X X X X X Art des Aufbaus X X X X X X X X X X Anzahl der Türen X X X X X X X X X X Links- oder Rechtslenker X X X X X X — — — — Anzahl der Sitze X X X X X X — — — — Ausstattungsvarianten X X X X X X — — — — 4. Besondere Bestimmungen Ist kein Typgenehmigungsbogen gemäß den einschlägigen Rechtsakten vorhanden, so hat die Typgenehmigungsbehörde a) die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind; b) zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt; c) erforderlichenfalls Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen; d) zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in Anhang II Teil I Erläuterungen 1 und 2 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind; e) zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen des Anhangs II Teil I Erläuterung 5 erfüllt sind. Anlage 1 Normen für die in Artikel 68 genannten technischen Dienste 1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Typgenehmigungsprüfungen gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten: 1.1. Kategorie A (Prüfungen in eigenen Einrichtungen): Norm EN ISO/IEC 17025:2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien. Ein für die Kategorie A benannter technischer Dienst darf auch die in den Rechtsakten vorgesehenen Prüfungen, für die er benannte wurde, in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten durchführen. In jedem Fall müssen die Personalangehörigen, die für den Gebrauch des fachlichen Ermessens zur Bestimmung der Einhaltung der Rechtsakte, für die der technische Dienst benannt wurde, verantwortlich sind, die Bestimmungen der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 einhalten. 1.2. Kategorie B (Beaufsichtigung von Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten): Norm EN ISO/IEC 17020:2012 — Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen. Vor der Durchführung oder Beaufsichtigung von Prüfungen in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten hat der technische Dienst zu überprüfen, dass die Prüfeinrichtungen und Messgeräte den einschlägigen Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 entsprechen. · 2. Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion 2.1. Kategorie C (Verfahren hinsichtlich Erstbewertung und Überwachungsaudit des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers): Norm EN ISO/IEC 17021:2011, Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren. 2.2. Kategorie D (Inspektion oder Prüfung von Stichproben der Produktion oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten): Norm EN ISO/IEC 17020:2012, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen. · Anlage 2 Verfahren zur Bewertung der technischen Dienste 1. Ziel und Geltungsbereich 1.1. In der vorliegenden Anlage werden die Bedingungen festgelegt, nach denen die in Artikel 73 genannte zuständige Behörde („zuständige Behörde“) die Bewertung der technischen Dienste vorzunehmen hat. 1.2. Diese Anforderungen gelten ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus (selbstständige Organisation, Hersteller oder als technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde) für alle technischen Dienste. 2. Bewertungen Die Durchführung einer Bewertung unterliegt a) dem Grundsatz der Unabhängigkeit als Grundlage für Unparteilichkeit und Objektivität der Schlussfolgerungen und b) evidenzbasiertem Vorgehen als Garant für zuverlässige und reproduzierbare Schlussfolgerungen. Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen. Sie müssen Vertraulichkeit und Diskretion wahren. Sie müssen die Ergebnisse und Schlussfolgerungen wahrheitsgemäß und genau schriftlich festhalten. 3. Geforderte Fähigkeiten der Bewerter 3.1. Die Bewertungen dürfen nur von Bewertern durchgeführt werden, die über die hierfür erforderlichen fachlichen und administrativen Kenntnisse verfügen. 3.2. Die Bewerter müssen für die Bewertungstätigkeiten speziell geschult worden sein. Darüber hinaus müssen sie über das spezielle Wissen des Fachbereichs verfügen, in dem der technische Dienst seiner Tätigkeit nachgehen wird. 3.3. Unbeschadet der Nummern 3.1 und 3.2 ist die in Artikel 73 genannte Bewertung von Bewertern durchzuführen, die unabhängig in Bezug auf die zu bewertenden Tätigkeiten sind. 4. Antrag auf Benennung 4.1. Ein ordnungsgemäß bestellter Bevollmächtigter des betreffenden technischen Dienstes stellt bei der zuständigen Behörde einen förmlichen Antrag, der Folgendes umfasst: a) allgemeine Angaben zum technischen Dienst, einschließlich Firmenbezeichnung, Name, Anschriften, Rechtsstatus und technische Ausstattung; b) eine ausführliche Beschreibung der Qualifikationen der mit den Prüfungen befassten Mitarbeiter und des Managementpersonals einschließlich deren Lebensläufen sowie Studiennachweisen und Bescheinigungen über berufliche Befähigungen; c) technische Dienste, die virtuelle Prüfmethoden anwenden, müssen nachweisen, dass sie über die Fähigkeit verfügen, in einer computergestützten Umgebung zu arbeiten; d) allgemeine Angaben zum technischen Dienst, wie z. B. Tätigkeitsbereich, gegebenenfalls Eingliederung in eine größere Firmenstruktur und Anschriften aller Niederlassungen, auf die sich die Benennung erstrecken soll; e) eine Erklärung über die Einhaltung der Benennungsanforderungen und der anderen nach den jeweiligen Rechtsakten geltenden Pflichten, für die der technische Dienst benannt ist; f) eine Beschreibung der Leistungen für die Konformitätsbewertungen, die der technische Dienst im Rahmen der jeweiligen Rechtsakte erbringt, und ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften, für die der technische Dienst eine Benennung beantragt, einschließlich etwaiger Einschränkungen des Prüfumfangs; g) eine Kopie des Qualitätssicherungshandbuchs des technischen Dienstes. 4.2. Die zuständige Behörde prüft die vom technischen Dienst vorgelegten Informationen auf Angemessenheit. 4.3. Der technische Dienst meldet der zuständigen Behörde jede Änderung der unter Nummer 4.1 aufgeführten Informationen. 5. Ressourcenüberprüfung Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten. 6. Unterauftragsvergabe der Bewertung 6.1. Die zuständige Behörde kann Teile der Bewertung bei einer anderen zuständigen Behörde als Unterauftrag vergeben oder um Unterstützung durch technische Experten anderer zuständiger Behörden ersuchen. Die Unterauftragnehmer und Experten müssen vom antragstellenden technischen Dienst akzeptiert werden. 6.2. Die zuständige Behörde hat Akkreditierungsbescheinigungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise ihre Gesamtbewertung des technischen Dienstes zu vervollständigen. 7. Vorbereitung der Bewertung 7.1. Die zuständige Behörde bestellt förmlich ein gemeinsames Bewerterteam. Dabei achtet die zuständige Behörde bei jeder Bestellung eines gemeinsamen Bewerterteams auf angemessene Fachkompetenz. Insbesondere muss das gemeinsame Bewerterteam als Ganzes a) über angemessene Kenntnisse des speziellen Aufgabenbereichs verfügen, für den die Benennung angestrebt wird, und b) über ausreichende Sachkunde verfügen, um eine zuverlässige Bewertung der Kompetenz des technischen Dienstes für die Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Benennung abgeben zu können. 7.2. Die zuständige Behörde legt den Arbeitsauftrag für das gemeinsame Bewerterteam eindeutig fest. Die Aufgabe des gemeinsamen Bewerterteams besteht darin, die vom antragstellenden technischen Dienst erhaltenen Unterlagen zu überprüfen und eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen. 7.3. Die zuständige Behörde legt zusammen mit dem technischen Dienst und dem beauftragten Bewerterteam einen Zeitpunkt und einen Zeitplan für die Bewertung fest. Es verbleibt jedoch in der Verantwortung der zuständigen Behörde, auf einen Termin abzustellen, der mit dem Überwachungs- und Wiederbewertungsplan im Einklang steht. 7.4. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass dem gemeinsamen Bewerterteam die jeweiligen Kriteriendokumente und früheren Bewertungsaufzeichnungen sowie die einschlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen des technischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden. 8. Vor-Ort-Bewertung Das gemeinsame Bewerterteam hat die Bewertung des technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen ausgewählten Orten, an denen der technische Dienst tätig ist, Begutachtungen durch Inaugenscheinnahme vorzunehmen. 9. Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht 9.1. Das gemeinsame Bewerterteam hat alle relevanten Informationen und Nachweise, die während der Durchsicht der Dokumente und Aufzeichnungen und während der Bewertung an Ort und Stelle zusammengetragen wurden, zu analysieren. Diese Analyse muss ausreichend dafür sein, dass das Team den Grad der Kompetenz des technischen Dienstes ermitteln und feststellen kann, inwieweit die Benennungsanforderungen erfüllt werden. 9.2. Die Berichterstattungsverfahren der zuständigen Behörde müssen die Einhaltung der nachstehenden Anforderungen gewährleisten. 9.2.1. Noch an Ort und Stelle muss eine gemeinsame Besprechung zwischen dem gemeinsamen Bewerterteam und dem technischen Dienst stattfinden. In dieser Besprechung muss das gemeinsame Bewerterteam einen schriftlichen und/oder mündlichen Bericht über die Ergebnisse der Analyse vorlegen bzw. abgeben. Der technische Dienst muss die Möglichkeit erhalten, Fragen zu den Ergebnissen und zu ihrer Grundlage einschließlich gegebenenfalls vorhandener Konformitätsmängel zu stellen. 9.2.2. Dem technischen Dienst ist umgehend ein schriftlicher Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorzulegen. Dieser Bewertungsbericht muss Angaben zur Kompetenz und zur Einhaltung der Anforderungen sowie Hinweise auf etwaige Mängel enthalten, die behoben werden müssen, damit alle Benennungsanforderungen erfüllt werden. 9.2.3. Der technische Dienst muss aufgefordert werden, zu dem Bewertungsbericht Stellung zu nehmen und die speziellen Maßnahmen zu beschreiben, die ergriffen wurden oder innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen sind, um alle festgestellten Mängel zu beheben. · 9.3. Die zuständige Behörde muss gewährleisten, dass die Antworten des technischen Dienstes ausreichend und effektiv sind, damit die Konformitätsmängel behoben werden können. Werden die Abhilfemaßnahmen als unzureichend betrachtet, so müssen weitere Informationen angefordert werden. Zusätzlich können Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Maßnahmen verlangt werden, oder es kann eine Folgebewertung durchgeführt werden, um die tatsächliche Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu überprüfen. 9.4. Der Bewertungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) eindeutige Bezeichnung des technischen Dienstes, b) Zeitpunkt(e) der Vor-Ort-Bewertung, c) Name(n) des (der) mit der Bewertung beauftragten Bewerter(s) und/oder Experten, d) eindeutige Bezeichnung aller in die Bewertung einbezogenen Betriebsstätten, e) beantragter Umfang der Benennung, für den die Bewertung vorgenommen wurde, f) Erklärung darüber, dass die interne Organisation und die internen Verfahren, die der technische Dienst festgelegt hat, um seine Kompetenz zu begründen, angemessen sind, nachdem festgestellt wurde, dass der technische Dienst die Benennungsanforderungen erfüllt, g) die Information, dass alle Konformitätsmängel behoben wurden, h) Empfehlung, ob der Antragsteller als technischer Dienst benannt bzw. seine Benennung bestätigt werden sollte, und gegebenenfalls Umfang der Benennung. 10. Benennung, Bestätigung oder Verlängerung einer Benennung 10.1. Die zuständige Behörde hat ohne unangemessene Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Benennung aufgrund der Bewertungsberichte und aller sonstigen sachdienlichen Informationen vorgenommen, bestätigt oder erweitert wird. 10.2. Die zuständige Behörde muss dem technischen Dienst eine Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung muss Folgendes enthalten: a) Name und Logo der zuständigen Behörde, b) eindeutige Bezeichnung des benannten technischen Dienstes, c) den Tag der Benennung und deren Gültigkeitsdauer, d) eine Kurzbeschreibung des Benennungsumfangs oder die Angabe der Fundstellen (anwendbare Rechtsakte oder Teile davon), e) eine Konformitätserklärung und den Verweis auf die vorliegende Verordnung. 11. Wiederbewertung und Überwachung 11.1. Die Wiederbewertung gleicht einer Anfangsbewertung mit der Ausnahme, dass die Erkenntnisse aus vorangegangenen Bewertungen berücksichtigt werden müssen. Vor-Ort-Bewertungen zu Überwachungszwecken sind weniger umfangreich als Wiederbewertungen. 11.2. Die zuständige Behörde muss ihren Plan für die Wiederbewertung und Überwachung eines jeden benannten technischen Dienstes so gestalten, dass repräsentative Teile des Benennungsumfangs in regelmäßigen Abständen einer Bewertung unterzogen werden. In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen — sowohl Wiederbewertungen als auch Überwachungen — durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität ab, die der technische Dienst erreicht hat. 11.3. Werden bei einer Überwachung oder einer Wiederbewertung Mängel festgestellt, so muss die zuständige Behörde strenge Fristen für die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen festlegen. 11.4. Wenn die Abhilfe- oder Verbesserungsmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind oder als unzureichend betrachtet werden, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine weitere Bewertung vornimmt oder die Benennung für eine oder mehrere Tätigkeit(en), für die der betreffende technische Dienst benannt wurde, aussetzt oder widerruft. 11.5. Wenn die zuständige Behörde beschließt, die Benennung eines technischen Dienstes auszusetzen oder zu widerrufen, hat sie den technischen Dienst per Einschreiben davon zu unterrichten. In jedem Fall muss die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, die von dem technischen Dienst bereits durchgeführt werden. 12. Aufzeichnungen über benannte technische Dienste 12.1. Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über technische Dienste zu führen, die belegen, dass die Benennungsanforderungen, einschließlich der geforderten Kompetenz, tatsächlich erfüllt wurden. 12.2. Die zuständige Behörde hat die Aufzeichnungen über technische Dienste sicher aufzubewahren, damit die erforderliche Vertraulichkeit gewährleistet ist. 12.3. Aufzeichnungen über technische Dienste müssen mindestens Folgendes umfassen: a) die einschlägige Korrespondenz, b) Bewertungsunterlagen und -berichte, c) Kopien der Benennungsbescheinigungen.
1. Ziele und Anwendungsbereich 1.1. In diesem Anhang sind die Rechtsvorschriften aufgeführt, für die ein interner technischer Dienst eines Herstellers als…
(9) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die…
1. Ziele 1.1. Die Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sollen gewährleisten, dass hergestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige…
KAPITEL I QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM 1. Der Hersteller richtet ein Qualitätsmanagementsystem gemäß Artikel 10 Absatz 8 ein, das er dokumentiert und umsetzt und…
1. ORGANISATORISCHE UND ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 1.1. Rechtsstatus und Organisationsstruktur 1.1.1. Benannte Stellen werden nach nationalem Recht der…
TEIL A — Prüfung von Emissionen aus ortsfesten Anlagen Allgemeine Grundsätze 1. Die Emissionen aus allen in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.