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Jede Prüfung an jedem Fahrzeug in jedem Mitgliedstaat sollte in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen verwendet werden können. Die Ergebnisse von Fahrzeugkontrollen, die in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, sollten als angemessene Grundlage für Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat betrachtet werden. Die Verbringung der betreffenden Fahrzeuge sollte daher nicht erforderlich sein für die Zwecke von Kontrollen, die im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden.
Darüber hinaus sollte die Kommission zur Nachprüfung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften Prüfungen und Kontrollen der Einhaltung organisieren und…
Es ist besonders wichtig, dass die nationalen Behörden und die Kommission Prüfungen und Kontrollen der Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen…
Die im Rahmen dieser Verordnung untersuchten Sachverhalte und deren mögliche Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten könnten je nach Umständen unterschiedlich…
Ein Verbot der systematischen Kontrolle der Kfz-Haftpflichtversicherung sollte für Fahrzeuge gelten, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen…
Abhilfemaßnahmen sollten nicht in der Aussetzung oder Beschränkung von Verkehrsrechten bestehen, die einem Drittland von einem Mitgliedstaat gewährt werden.
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Gebiet den Einsatz von — Fahrzeugen, die in einem der Mitgliedstaaten zugelassen oder in Betrieb genommen sind, im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.