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Die Mitgliedstaaten gestatten Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge nicht, ohne vorherige Genehmigung der SPRFMO Grundfischerei außerhalb des Fußabdrucks der Grundfischerei oder in Überschreitung der für Referenzzeiträume festgesetzten Fangmengen zu betreiben.
Mitgliedstaaten, deren Schiffe beabsichtigen, außerhalb des Fußabdrucks der Grundfischerei zu fischen oder die durchschnittliche jährliche Fangmenge gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b zu überschreiten, übermitteln der Kommission einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung spätestens 80 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses des Jahres, in dem ihr Antrag geprüft werden sollte. Die Kommission leitet diesen Antrag spätestens 60 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses an das Sekretariat der SPRFMO weiter. Der Antrag umfasst Folgendes:
eine Folgenabschätzung der Grundfischerei;
eine Bewertung der Frage, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen, unter anderem indem erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme verhindert werden, sowohl zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Zielarten und Nichtzielarten als Beifang als auch zum Schutz der marinen Ökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, dienen.
Die Folgenabschätzung gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der FAO für die Tiefseefischerei, und es werden der Standard der SPRFMO für die Folgenabschätzung der Grundfischerei sowie Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigt.
Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Entscheidung der SPRFMO hinsichtlich der Genehmigung der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich, für die die Folgenabschätzung durchgeführt wurde, einschließlich der damit zusammenhängenden Bedingungen und der einschlägigen Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Folgenabschätzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a aktualisiert werden, wenn in der Fischerei eine Veränderung mit möglichen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme eingetreten ist, und übermitteln diese Informationen, sobald sie vorliegen, an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe Grundfischerei im SEAFO-Regelungsgebiet betreiben oder betreiben wollen, prüfen die bekannten und erwarteten Auswirkungen…
1. Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge in der Grundfischerei im SPFO-Gebiet auf den Jahresdurchschnitt der Zahl der…
Die Mitgliedstaaten beschränken die Fänge in der Grundfischerei oder den Fischereiaufwand im Jahr 2017 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des…
Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2019 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des…
Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2017 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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