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Angesichts der Tatsache, dass bestimmten Mitgliedstaaten im Einklang mit dem AEUV Ausnahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Bezug auf den Cadmiumgehalt von Düngemitteln gewährt wurden, u. a. aus Gründen des Schutzes der Gesundheit des Menschen und der Umwelt im Kontext der besonderen Boden- und Klimabedingungen in diesen Mitgliedstaaten, und da die tatsächlichen Umstände, die dazu geführt haben, dass die Kommission diese Ausnahmen gewährt hat, nach wie vor bestehen, sollten diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, weiterhin ihre nationalen Grenzwerte für den Cadmiumgehalt so lange anzuwenden, bis auf Unionsebene der harmonisierter Grenzwert für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern gilt, der gleich hoch oder niedriger ist als dieser Grenzwert.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels darf ein Mitgliedstaat, auf den am 14. Juli 2019 im Wege einer gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV gewährten…
eine Überprüfung der Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern im Hinblick auf die Bewertung der Möglichkeit, diese Grenzwerte auf der Grundlage der…
In mehreren Mitgliedstaaten gibt es nationale Bestimmungen, mit denen der Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern aus Gründen des Schutzes der Gesundheit des Menschen…
Die von Ungarn gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die…
Die vom Königreich Dänemark gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen,…
Die von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.