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Die Ausnahmeregelung, unter der die EFTA-Staaten das Inverkehrbringen von Düngemitteln auf ihren Märkten aufgrund des Cadmiumgehalts beschränken dürfen, besteht im EWR-Abkommen seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1994. Für die EU-Mitgliedstaaten, denen dieselben Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Cadmiumgehalt in Düngemitteln gewährt wurden, bleiben die tatsächlichen Umstände gültig, die diese Ausnahmeregelung erforderlich machen.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels darf ein Mitgliedstaat, auf den am 14. Juli 2019 im Wege einer gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV gewährten…
Angesichts der Tatsache, dass bestimmten Mitgliedstaaten im Einklang mit dem AEUV Ausnahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Bezug auf den…
Der Beschluss (EU) 2020/1178 der Kommission vom 27. Juli 2020 zu vom Königreich Dänemark gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Seit dem 31. Dezember 1992 ist Cadmium nach der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der…
Der Beschluss (EU) 2020/1184 der Kommission vom 17. Juli 2020 zu von Ungarn gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union…
In Abweichung von Anhang I Nummer 1 der vorliegenden Verordnung können Einzelfuttermittel in den Verkehr gebracht und verwendet werden, bis der spezifische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.