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Die Bereitstellung eines tierischen Nebenprodukts oder eines Folgeprodukts auf dem Markt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, für das kein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde oder das zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt noch nicht am festgelegten Endpunkt angelangt ist, unterliegt den Anforderungen jener Verordnung. Folglich wäre es irreführend, die CE-Kennzeichnung des Produkts nach der vorliegenden Verordnung vorzunehmen. Jedes Produkt, das ein solches tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält oder daraus besteht, sollte daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden. Unbehandelte Nebenprodukte der Tierproduktion sollten von dieser Verordnung ausgenommen werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Regeln für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier, mit denen von…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten…
In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier für bestimmte…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse festgelegt. In…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.