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Wenn die tatsächlichen Mengen von in EU-Düngeprodukten enthaltenen Stoffen, die unter diese Verordnung fallen, über 100 Tonnen liegen, sollten dafür unmittelbar die zusätzlichen Informationsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten. Die Anwendung der übrigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte von der vorliegenden Verordnung ebenfalls unberührt bleiben.
Enthält ein EU-Düngeprodukt einen Stoff oder ein Gemisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, so sollte die Sicherheit der enthaltenen Stoffe für die…
In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 10 Buchstabe a Ziffern i bis v und Ziffer x der genannten…
In den Anhängen VII bis X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Standarddatenanforderungen für Stoffe festgelegt, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr, von…
Ein EU-Düngeprodukt, das alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sollte für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere)…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Überwachung des Binnenmarkts…
Stoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.