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Die Richtlinie 2002/49/EG wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „w) ‚Datenablage‘ ein von der Europäischen Umweltagentur verwaltetes Informationssystem mit Informationen über Umgebungslärm sowie Daten, die über die nationalen Datenübermittlungs- und -austauschpunkte unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.“
Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Anhang VI Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Mechanismus für den Informationsaustausch Die Kommission entwickelt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur im Wege von Durchführungsrechtsakten einen obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch, um die Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszutauschen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Verbindung zu der "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 25. Juni 2002 (ABl. EG…
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur…
Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/49/EG passt die Kommission Anhang II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an.
Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.