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Die Richtlinie 2004/35/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 18 erhält folgende Fassung: Informationen über die Durchführung und die Evidenzgrundlage
Anhang VI erhält folgende Fassung: „ANHANG VI INFORMATIONEN UND DATEN IM SINNE DES ARTIKELS 18 ABSATZ 1 Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen betreffen Fälle von Umweltschäden im Sinne dieser Richtlinie und enthalten folgende Angaben und Daten zu jedem Fall: Die Mitgliedstaaten fügen sonstige relevante Informationen über die bei der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen bei.“
Art des Umweltschadens, Datum des Eintretens und/oder der Aufdeckung des Schadens. Die Art des Umweltschadens wird als Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, der Gewässer und des Bodens gemäß Artikel 2 Nummer 1 eingestuft;
Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Anhang III.
Die Richtlinie 2003/109/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/35/EG erhält folgende Fassung:
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.