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Einige der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollten an die Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union angepasst werden und gegebenenfalls die Struktur moderner Lieferketten widerspiegeln. Die in dieser Verordnung festgelegte Definition des Begriffs „Hersteller“ sollte Hersteller nicht von etwaigen Pflichten befreien, die ihnen nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union möglicherweise obliegen, in denen besondere Definitionen des Herstellerbegriffs zur Anwendung kommen, nach denen dieser jede natürliche oder juristische Person mit einschließen kann, die ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union beeinträchtigt werden kann, und dieses Produkt in Verkehr bringt, oder jede andere natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt.
Moderne Lieferketten umfassen eine große Vielfalt an Wirtschaftsakteuren, die alle der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterworfen…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Definitionen der Begriffe „Bereitstellung auf dem Markt“,…
Es sollte von den Wirtschaftsakteuren in der gesamten Lieferkette erwartet werden, dass sie verantwortungsvoll und in vollem im Einklang mit den geltenden…
„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die unter diese Richtlinie fallende Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie…
Hinsichtlich der Begriffe Bereitstellung auf dem Markt, Inverkehrbringen, Hersteller, Einführer, Händler, Wirtschaftsakteure, harmonisierte Norm,…
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt und stärkt den bestehenden Rahmen für die Marktüberwachung der von den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.