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Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, die notwendigen Inspektionen vor Ort durchzuführen, und sie sollten über die Befugnis verfügen, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Beförderungsmittel zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für die Zwecke seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt.
die Befugnis, alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhang mit seiner…
Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs- und…
Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten befugt, unbeschadet der Rechte aus Artikel 19…
Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist, befugt, zu…
Die zuständigen Behörden sollten erforderliche Prüfungen vor Ort vornehmen können und die Befugnis haben, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel…
Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.