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Das Schutzklauselverfahren gemäß den sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bleibt nach Artikel 114 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der vorliegenden Verordnung unberührt. Zur Sicherstellung eines gleichwertigen Schutzniveaus in der gesamten Union ist es den Mitgliedstaaten gestattet, Maßnahmen gegen Produkte zu ergreifen, mit denen ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit oder andere schützenswerte Aspekte des öffentlichen Interesses verbunden ist. Ferner sind sie verpflichtet, diese Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu melden, damit die Kommission mit Blick auf die Sicherung eines funktionierenden Binnenmarkts dazu Stellung nehmen kann, ob nationale Maßnahmen, durch die der freie Warenverkehr eingeschränkt wird, gerechtfertigt sind.
Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 44 Absatz 5…
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 41 der…
Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Geräts oder der Ausrüstung mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel…
Die gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierungsvorschriften sehen besondere Verfahren vor, nach denen festgestellt wird, ob eine nationale Maßnahme zur…
Es sollte ein Verfahren bestehen, in dessen Rahmen interessierte Parteien über geplante Maßnahmen in Bezug auf Produkte unterrichtet werden, mit denen ein…
Um Stoffe zu erfassen, die noch nicht in den Anhängen I oder II aufgeführt sind, bei denen aber ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.