Erwägungsgrund 45 32013L0053
Die Kommission sollte durch Erlass von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Produkt, das eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, gerechtfertigt sind; angesichts der besonderen Art der Durchführungsrechtsakte sollte die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dabei nicht gelten.