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Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der unionsweiten Kohärenz der Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung könnte die Kommission für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder für bestimmte mit einer Produktkategorie oder Produktgruppe verbundene Risiken eigene Prüfeinrichtungen oder öffentliche Prüfeinrichtungen eines Mitgliedstaats als Unionsprüfeinrichtung benennen. Sämtliche Unionsprüfeinrichtungen sollten nach den in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Anforderungen akkreditiert werden. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten Unionsprüfeinrichtungen nur Dienstleistungen für Marktüberwachungsbehörden, die Kommission, das Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) und sonstige staatliche oder zwischenstaatliche Einrichtungen erbringen.
Die Kommission kann für die Zwecke von Absatz 1 eine öffentliche Prüfeinrichtung eines Mitgliedstaats als Unionsprüfeinrichtung für bestimmte Produktkategorien…
Bei bestimmten Produkten oder Produktkategorien, bei denen kontinuierlich spezifische Risiken oder schwerwiegende Verstöße gegen die anwendbaren…
Die Marküberwachung sollte gründlich und wirksam sein, um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ordnungsgemäß…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einheitlicher…
Um ein hohes Maß an Konformität mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über Produkte zu erreichen und gleichzeitig für eine wirksame…
Zur Stärkung der Glaubwürdigkeit und Transparenz der in der Union durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen sollten die nationalen Qualitätssicherungssysteme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.