Erwägungsgrund 21 32019R1020
In dieser Verordnung vorgesehene Pflichten, nach denen von einem Wirtschaftsakteur verlangt wird, in der Union ansässig zu sein, um Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen zu dürfen, sollten nur für Bereiche gelten, in denen der Bedarf an einem Wirtschaftsakteur festgestellt wurde, der als Verbindungsstelle zu den Marktüberwachungsbehörden fungiert, wobei ein risikobasierter Ansatz zugrunde zu legen ist, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und dem hohen Schutzniveau für Endnutzer in der Union Rechnung zu tragen ist.