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Teil 1 Beseitigung und Verwertung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Folgende Beseitigungs- und Verwertungsverfahren gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 zulässig, wenn sie so angewendet werden, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird: D9 chemisch/physikalische Behandlung. D10 Verbrennung an Land. R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, mit Ausnahme PCB-haltiger Abfälle. R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen aus Rückständen der Eisen- und Stahlerzeugung wie Stäuben oder Schlämmen aus der Gasreinigung oder Walzzunder oder zinkhaltigen Filterstäuben aus Stahlwerken, Stäuben aus den Gasreinigungsanlagen von Kupferschmelzen und ähnlichen Abfällen sowie bleihaltigen Laugungsrückständen aus der NE-Metallerzeugung. PCB-haltige Abfälle sind ausgenommen. Die Vorgänge beschränken sich auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen), sofern diese Anlagen als Mindestanforderung die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen einhalten, unabhängig davon, ob die Anlagen unter die genannte Richtlinie fallen, und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie. (1) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß diesem Teil dieses Anhangs beseitigt wird. Wenn nur ein Teil eines Produkts oder Abfalls, wie ein Altgerät, persistente organische Schadstoffe enthält oder mit diesen verunreinigt ist, so wird dieser abgesondert und dann gemäß den Anforderungen dieser Verordnung entsorgt. Zusätzlich können vor der genannten Vorbehandlung oder vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden. Teil 2 Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b gilt Folgende Verfahren sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der angegebenen Abfälle zulässig, die durch den sechsstelligen Code in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission definiert sind: Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß Teil 1 dieses Anhangs beseitigt wird. Zusätzlich können vor einer solchen Vorbehandlung oder vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden. Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe Verfahren 10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) 10 000 mg/kg; Aldrin: 5 000 mg/kg; Chlordan: 5 000 mg/kg; Chlordecon: 5 000 mg/kg; DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5 000 mg/kg; Dieldrin: 5 000 mg/kg; Endosulfan: 5 000 mg/kg; Endrin: 5 000 mg/kg; Heptachlor: 5 000 mg/kg; Hexabrombiphenyl: 5 000 mg/kg; Hexabromcyclododecan : 1 000 mg/kg; Hexachlorbenzol: 5 000 mg/kg; Hexachlorbutadien: 1 000 mg/kg; Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan: 5 000 mg/kg; Mirex: 5 000 mg/kg; Pentachlorbenzol: 5 000 mg/kg; Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) (C8F17SO2X) (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) 50 mg/kg; Polychlorierte Biphenyle (PCB) : 50 mg/kg; Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB): 5 mg/kg; Polychlorierte Naphtaline (*): 1 000 mg/kg; Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O), Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O) und Decabromdiphenylether (C12Br10O): 10 000 mg/kg; Toxaphen: 5 000 mg/kg; Pentachlorphenol, seine Salze und Ester: 1 000 mg/kg; Dicofol: 5 000 mg/kg; Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen: 50 mg/kg (PFOA und ihre Salze), 2 000 mg/kg (PFOA-verwandte Verbindungen). Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen: 50 mg/kg (PFHxS und ihre Salze), 2 000 mg/kg (PFHxS-verwandte Verbindungen). Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte: — unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen; — in Salzbergwerken; — auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert). 2. Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates wurden eingehalten. 3. Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist. 10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) 10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz 10 01 14* Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 16* Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 10 02 07* Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie 10 03 04* Schlacken aus der Erstschmelze 10 03 08* Salzschlacken aus der Zweitschmelze 10 03 09* Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze 10 03 19* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 03 21* Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 29* Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen 10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie 10 04 01* Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 04 02* Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 04 04* Filterstaub 10 04 05* Andere Teilchen und Staub 10 04 06* Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie 10 05 03* Filterstaub 10 05 05* Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 10 06 03* Filterstaub 10 06 06* Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie 10 08 08* Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 08 15* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 10 09 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND 16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 03* Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEẞLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) 17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten 17 09 03* Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE 19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 19 01 07* Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 15* Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung 19 04 02* Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung 19 04 03* Nicht verglaste Festphase 20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEẞLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN 20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 20 01 41 Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen (1) Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke. (2) Sämtliche mit einem Sternchen „*“ gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie. (3) „Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan. (4) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1). (5) Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27). (6) Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden. Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet: Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) für PCDD, PCDF und dl-PCB PCDD TEF 2,3,7,8-TeCDD 1 1,2,3,7,8-PeCDD 1 1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 OCDD 0,0003 PCDF TEF 2,3,7,8-TeCDF 0,1 1,2,3,7,8-PeCDF 0,03 2,3,4,7,8-PeCDF 0,3 1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 OCDF 0,0003 dl-PCBs TEF PCB 77 0,0001 PCB 81 0,0003 PCB 105 0,00003 PCB 114 0,00003 PCB 118 0,00003 PCB 123 0,00003 PCB 126 0,1 PCB 169 0,03 PCB 156 0,00003 PCB 157 0,00003 PCB 167 0,00003 PCB 189 0,00003
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „gefährlicher Stoff“: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist,…
AbfallschlüsselAbfallbezeichnung01Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen…
Einleitende Bemerkungen 1. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 91/689/EWG und der Richtlinie 2006/12/EG. 2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen,…
Abfall-/ Unter- gruppeKlasse(n)Verpa- ckungs- gruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizie- rungscodeBenennungAngaben im Beför- derungspapierGefahrzettel- muster…
„ANHANG I ABFALLAUFKOMMEN ABSCHNITT 1 Erfassungsbereich 1. Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis U der…
gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zwischen EAK-Stat, 4. Fassung (stoffbezogene statistische Abfallnomenklatur) und dem durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.