Erwägungsgrund 7 32019R1021
Im Zuge der Verbote unter anderem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates konnte in der Union bereits ein Ausstieg aus dem Inverkehrbringen und der Verwendung der meisten der im Protokoll oder im Übereinkommen aufgelisteten POP erreicht werden. Um die Verpflichtungen der Union nach dem Protokoll und dem Übereinkommen zu erfüllen und um die Freisetzung von POP zu minimieren, ist es jedoch notwendig und angemessen, auch die Herstellung dieser Stoffe zu verbieten und Ausnahmen auf ein Minimum zu begrenzen, damit Ausnahmen nur gelten, wenn ein Stoff für einen spezifischen Verwendungszweck eine wesentliche Funktion erfüllt.