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Es sollten geeignete Programme und Verfahren festgelegt oder erforderlichenfalls fortgeführt werden, um zuverlässige Überwachungsdaten darüber zu gewinnen, ob in Teil A des Anhangs III aufgeführte Stoffe in der Umwelt vorhanden sind. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass geeignete Instrumente zur Verfügung stehen und unter wirtschaftlich und technisch tragbaren Bedingungen verwendet werden können.
Informationen gemäß Artikel 10 über das Vorhandensein von in Anhang III Teil A aufgelisteten Stoffen in der Umwelt;
Die Kommission — mit Unterstützung der Agentur — und die Mitgliedstaaten erstellen in enger Zusammenarbeit geeignete und dem neuesten Stand der Technik…
Im Fall von Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Mindestmaß an…
1. Einsatz abfallarmer Technologie. 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders besorgniserregender Stoffe. 3.…
Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG Referenzwerte für die besten…
Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG unverbindliche Referenzwerte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.