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Stoffe, die in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelistet sind, sollten nur dann hergestellt und als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System verwendet werden dürfen, wenn der jeweilige Anhang ausdrücklich eine entsprechende Anmerkung enthält und wenn der Hersteller gegenüber dem jeweiligen Mitgliedstaat nachweist, dass der Stoff nur unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet wird.
Ein Stoff als solcher, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder…
Will ein Mitgliedstaat bis zu der im entsprechenden Anhang festgelegten Frist die Herstellung und Verwendung eines in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A…
Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,…
Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Anhang I aufgeführten Stoffe unter den dort genannten Verwendungsbedingungen und unter Einhaltung der dort…
Werden Anhänge dieser Verordnung geändert, um der Aufnahme zusätzlicher, absichtlich hergestellter POP in das Protokoll oder das Übereinkommen Rechnung zu…
Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang II aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.