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Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel zusammenarbeiten, um angemessene und rechtzeitige technische Hilfe zu leisten, die insbesondere dazu dient, die zur Umsetzung des Übereinkommens erforderliche Fähigkeit von Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu stärken. Die technische Hilfe sollte die Entwicklung und Anwendung geeigneter alternativer Produkte, Verfahren und Strategien im Rahmen des Übereinkommens umfassen, damit POP nur so lange weiter eingesetzt werden, wie dem betreffenden Staat vor Ort keine unbedenklichen, wirksamen und finanzierbaren Alternativen zur Verfügung stehen.
Im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 des Übereinkommens leisten die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel…
Die Kommission, die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe, einschließlich Aus- und…
Die technische Hilfe sollte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Durchführung ihrer nationalen Programme zu unterstützen und den Begünstigten bei der…
Es ist notwendig, die Art der Maßnahmen festzulegen, die auf Initiative der Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Hilfe durchgeführt und aus dem…
Um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung, Entwicklung und Umsetzung von Reformen in allen wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu unterstützen,…
Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollten zur Gewährleistung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.