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Die Agentur
entwickelt einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit, der vom Verwaltungsrat vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der Kommission zu genehmigen ist und an dem sich die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der internationalen Zusammenarbeit ausrichten;
arbeitet aktiv mit den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Organisationen und Einrichtungen zusammen;
unterstützt den Austausch und die Verbreitung bewährter Verfahren der Union und umsetzbarer Forschungsergebnisse auf internationaler Ebene;
überwacht Entwicklungen bei dem internationalen Drogenphänomen, die eine Gefahr für die Union darstellen oder Auswirkungen auf die Union haben könnten, indem sie Informationen verfolgt und analysiert, deren Quellen internationale Einrichtungen, nationale Behörden, Forschungsergebnisse und anderen einschlägige Informationsquellen sind;
stellt in enger Abstimmung mit der Kommission im Rahmen geeigneter internationaler Sitzungen und Fachforen Daten und Analysen zur Drogensituation in Europa bereit und unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei internationalen Dialogen über das Drogenphänomen;
fördert die Einbeziehung aller unter die vorliegende Verordnung fallenden einschlägigen Daten über Drogen, die in den Mitgliedstaaten erhoben wurden oder von der Union stammen, in internationale Überwachungs- und Drogenkontrollprogramme, insbesondere in die Programme der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Übermittlung von Informationen gemäß den Drogenübereinkommen der Vereinten Nationen;
unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die einschlägigen Informationen und übermittelt die erforderliche Analyse an das System der Vereinten Nationen, einschließlich der Übermittlung aller relevanten Daten zu neuen psychoaktiven Substanzen an das UNODC und die Weltgesundheitsorganisation;
unterstützt Drittländer und insbesondere Bewerberländer bei der Entwicklung ihrer Drogenstrategien im Einklang mit den Grundsätzen der anwendbaren Strategiedokumente der Union zum Thema Drogen, unter anderem indem sie die unabhängige Evaluierung ihrer nationalen Strategien unterstützt und diese Drittländer dazu anhält, die Einbindung der Zivilgesellschaft und deren Beteiligung an der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung der Drogenstrategien zu fördern.
Ziel des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Rahmens für die internationale Zusammenarbeit ist es, die Bemühungen der Drittländer, der Drogenproblematik mit einem evidenzbasierten, integrierten, ausgewogenen und multidisziplinären Ansatz sowie unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen zu begegnen, weiter zu konsolidieren und zu unterstützen. Dieser Rahmen für die internationale Zusammenarbeit trägt den einschlägigen Strategiedokumenten der Union Rechnung und berücksichtigt die Entwicklungen bei dem Drogenphänomen. In diesem Rahmen werden die vorrangigen Länder oder Regionen für die Zusammenarbeit und die wichtigsten Ergebnisse der Zusammenarbeit festgelegt. Dieser Rahmen trägt den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung und berücksichtigt die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten. Die Agentur evaluiert und überprüft regelmäßig den Rahmen für die internationale Zusammenarbeit.
Auf Ersuchen der Kommission und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats stellt die Agentur Drittländern und insbesondere Bewerberländern im Einklang mit dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Rahmen für die internationale Zusammenarbeit ihr Fachwissen zur Verfügung und leistet ihnen technische Hilfe. Die technische Hilfe konzentriert sich insbesondere auf die Einrichtung oder Konsolidierung nationaler Kontaktstellen, nationaler Datenerhebungssysteme und nationaler Frühwarnsysteme sowie auf die Förderung bewährter Verfahren bezüglich Prävention, Behandlung, Betreuung, Risiko- und Schadensminderung, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung und Genesung; anschließend werden in ihrem Rahmen die Schaffung und Stärkung struktureller Verbindungen mit dem in Artikel 8 genannten Frühwarnsystem und dem Reitox-Netz unterstützt. Die Agentur kann die nationalen Stellen eines Drittlandes bewerten, wenn dieses Drittland dies beantragt.
Die Agentur arbeitet mit internationalen Organisationen und mit Drittländern gemäß den Artikeln 53 und 54 zusammen.
Die Kommission kann für in ihren Tätigkeitsbereich fallende Angelegenheiten, und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung…
arbeitet eng mit einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere mit dem…
Die internationale Zusammenarbeit sollte Teil der zentralen Aufgaben der Agentur sein und die Zuständigkeiten sollten klar festgelegt werden, damit sich die…
Da sich die Agentur auf Unionsebene in einer Sonderstellung befinden wird, die es ihr ermöglicht, Daten und bewährte Verfahren zu vergleichen, sollte sie unter…
Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen, die entsprechende internationale Übereinkünfte mit der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.