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Für die Festsetzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands sollte es Spannen von FMSY für eine „normale Befischung“ geben und — vorbehaltlich des guten Zustands der betroffenen Bestände — sollte die Festlegung des höchstzulässigen Fischereiaufwands über die FMSY-Spanne für den am stärksten gefährdeten Bestand dann möglich sein, wenn das aufgrund wissenschaftlicher Gutachten erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung bei gemischten Fischereien zu erreichen oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder um die jährlichen Schwankungen beim höchstzulässigen Fischereiaufwand zu begrenzen. Ein Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit diesen Spannen von FMSY sollte möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht werden.
Ungeachtet der Absätze 1 und 3 kann der höchstzulässige Fischereiaufwand oberhalb der zu jenem Zeitpunkt für den am stärksten gefährdeten Bestand verfügbaren…
Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Spannen angegeben…
Unter Berücksichtigung dessen, dass der höchstzulässige Fischereiaufwand für jedes Kalenderjahr festgelegt wird, sollten die Bestimmungen über die Regelung zur…
Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 muss für die in Artikel 1 Absatz…
Für Zwecke der Festlegung von Fangmöglichkeiten sollte es einen oberen Schwellenwert für Bereichsspannen von FMSY bei normaler Verwendung sowie, sofern der…
Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 muss für die in Artikel 1 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.