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Es sollten geeignete Sicherheitsmechanismen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Vorgaben eingehalten werden, und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, u. a. wenn Bestände unter die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung fallen. Die Abhilfemaßnahmen sollten auch Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, höchstzulässigen Fischereiaufwand und andere besondere Bestandserhaltungsmaßnahmen umfassen.
Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese Werte sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Die Schutzmaßnahmen sollten die…
Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese Werte sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Die Schutzmaßnahmen sollten die…
Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen: a) Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 8 und 11 bis 14 der vorliegenden Verordnung und…
Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen: a) Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;…
Der Vorsorgeansatz sollte für Beifangbestände gelten und für Grundfischbestände, für die keine ausreichenden Daten vorliegen. Gemäß Artikel 18 der Verordnung…
Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen: a) Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.