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Der Vorsorgeansatz sollte für Beifangbestände gelten und für Grundfischbestände, für die keine ausreichenden Daten vorliegen. Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten spezifische Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen werden, wenn den wissenschaftlichen Gutachten zufolge Abhilfemaßnahmen erforderlich sind.
Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über…
Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über…
Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über…
Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über…
Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über…
Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.