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Um Stoffe zu erfassen, die noch nicht in den Anhängen I oder II aufgeführt sind, bei denen aber ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sie für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnten, sollte eine Schutzklausel eingeführt werden, mit der ein angemessenes Vorgehen der Union gewährleistet werden soll. Ferner sollte in Anbetracht der spezifischen Risiken, denen mit dieser Verordnung begegnet werden soll, den Mitgliedstaaten gestattet werden, unter bestimmten Umständen Schutzmaßnahmen in Bezug auf Stoffe — einschließlich der Stoffe, die bereits Gegenstand dieser Verordnung sind — zu ergreifen. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, bestehende nationale Maßnahmen beizubehalten, die sie der Kommission bereits gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 mitgeteilt haben.
Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch auch bei Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung aus…
Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zur Annahme, dass hinsichtlich eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis auch bei…
Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Explosivstoffs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 42 Absatz 5…
Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nicht in den Anhängen I oder II aufgeführt ist, zur unrechtmäßigen…
Für Fälle, in denen ein Stoff oder ein Gemisch eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, auch wenn er bzw. es gemäß den…
Ein Mitgliedstaat hat eine Schutzklausel gemäß Artikel 10 der Richtlinie 75/324/EWG geltend gemacht. Die im Rahmen der Schutzklausel ergriffene Maßnahme ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.