Erwägungsgrund 43 32014L0028
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick darauf übertragen werden, dass diese Richtlinie durch Maßnahmen der Union an Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter angepasst wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.