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Durch die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wurde für die Mitglieder der Allgemeinheit der Zugang zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und deren Verwendung eingeschränkt. Ungeachtet dieser Einschränkung konnten die Mitgliedstaaten jedoch entscheiden, diese Stoffe auf der Grundlage eines Genehmigungs- und Registrierungssystems für die Mitglieder der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Deshalb bestanden in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Einschränkungen und Kontrollen für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, was zu Handelshemmnissen innerhalb der Union führen kann und damit das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt. Zudem haben die bestehenden Einschränkungen und Kontrollen kein ausreichendes Maß an öffentlicher Sicherheit gewährleistet, da sie Kriminelle nicht ausreichend am Erwerb von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe gehindert haben. Die Bedrohung durch selbst hergestellte Explosivstoffe ist hoch geblieben und entwickelt sich ständig weiter.
Für Explosivstoffe gelten die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu…
Obwohl die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dazu beigetragen hat, die Gefährdung durch Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu verringern, ist es notwendig, das…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den…
Angesichts der sich weiterentwickelnden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere kriminelle Handlungen sollte das System zur…
Zum Zwecke der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Einschränkungen und Kontrollen sollten Wirtschaftsteilnehmer, die die betreffenden Stoffe an…
Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsakten der Union nichts anderes vorgesehen ist, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung eines regulierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.