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Der vom Europäischen Parlament benannte unabhängige Sachverständige und die Vertreter der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene sollten in Ausnahmefällen – wenn ein Höchstmaß an Vertraulichkeit gewahrt werden muss – nicht an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Diese Bestimmung sollte in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats eindeutig ausgeführt und auf sensible Informationen über Einzelfälle begrenzt sein, damit die wirksame Beteiligung des Sachverständigen und der Vertreter an der Tätigkeit des Verwaltungsrats nicht ungebührlich eingeschränkt wird.
Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden von Drittländern können in die Arbeiten des ESRB einbezogen werden, wenn dies für die Union relevant ist. Der…
Der Vorsitz des Verwaltungsrats kann auch einen Sachverständigen des Europäischen Parlaments einladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Der…
Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten…
Die Erfahrung zeigt, dass sich die Funktion des Verwaltungsrates auf administrative und finanzielle Aspekte konzentriert und die Unabhängigkeit der…
Die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von ihrem Mitgliedstaat ernannt. Die unter Absatz 1 Unterabsatz…
Da sich das Europäische Parlament mit den durch diese Verordnung geregelten Angelegenheiten befasst, sollte der Vorsitzende des Verwaltungsrats einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.