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Die Behörde sollte die Vielfalt der nationalen Systeme der Arbeitsbeziehungen und die Autonomie der Sozialpartner, wie im AEUV ausdrücklich anerkannt, achten. Die Beteiligung an den Tätigkeiten der Behörde berührt weder die Befugnisse, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten, wie sie sich unter anderem aus einschlägigen und anwendbaren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), etwa dem Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, ergeben, noch die Befugnisse der Mitgliedstaaten, nationale Arbeitsbeziehungen zu regulieren, zu schlichten oder zu beaufsichtigen, insbesondere bezüglich der Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen und des Streikrechts.
Die Behörde sollte in den Bereichen unionsweite Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit tätig werden (einschließlich der…
Der Rechtsrahmen, der der Kommission ermöglicht, eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen zu beauftragen, eine europäische Norm oder ein Dokument…
Es sollte also nicht möglich sein, dass Mitarbeiter und Personen mit Entscheidungsbefugnis während der Dauer ihrer Beschäftigung oder ihres Mandats mit…
Die Bestimmungen über die Vergütung sollten die vollständige Wahrnehmung der durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die…
Diese Verordnung wahrt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung des in Absatz 4 genannten Unionsrechts. Sie berührt…
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie das Recht der nationalen, regionalen und lokalen Behörden unberührt lässt, zur Verfolgung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.