Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich in ihrem Anwendungsbereich die faire unionsweite Arbeitsmobilität sicherzustellen und die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit innerhalb der Union zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten ohne Abstimmung untereinander nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen der grenzüberschreitenden Natur dieser Tätigkeiten und der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden auf Unionsebene und ihre Teilnahme an der Ausübung unionsbezogener Aufgaben,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um Stellenangebote…
Da die Ziele dieser Verordnung – die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Union und die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung – von den…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da sie den Unionshaushalt sowie Programme und Maßnahmen…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Wirkung der geplanten Maßnahme…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.