Erwägungsgrund 17 32019R1154Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates dürfen Schiffe, die gezielt Schwertfisch befischen, maximal 3 500 Haken aussetzen oder mitführen,…
Art. 38 32019R0124Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IH festgelegten…
Art. 37 32018R0120Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S 2018 die in Anhang IH…
Art. 14 Abs. 1 32019R1154Technische Merkmale des Fanggeräts
Die Höchstzahl der Haken, die von Fischereifahrzeugen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, ausgesetzt oder an Bord mitgeführt werden dürfen, wird auf…
Art. 44 Abs. 2 32017R0127(2) Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Art: Schwertfisch Xiphias gladius Gebiet:…