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Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates dürfen Schiffe, die gezielt Schwertfisch befischen, maximal 3 500 Haken aussetzen oder mitführen, während die ICCAT-Empfehlung 16-05 maximal 2 500 Haken zulässt. Um diese Empfehlung ordnungsgemäß im Unionsrecht umsetzen zu können, muss die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entsprechend geändert werden.
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 erhält Nummer 6 Absatz 2 folgende Fassung: „(2) 2 500 Haken bei Schiffen, die Schwertfisch (Xyphias gladius )…
Die Höchstzahl der Haken, die von Fischereifahrzeugen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, ausgesetzt oder an Bord mitgeführt werden dürfen, wird auf…
Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv…
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen…
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie…
Die TAC für Schwertfisch im Mittelmeer für 2018 wird gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 gesenkt. Die Fänge aller anderen ICCAT-Bestände im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.