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Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht unterliegen, sollten imstande sein, ihren Visumantrag auch dann in ihrem Wohnsitzstaat zu stellen, wenn der zuständige Mitgliedstaat dort kein Konsulat für die Entgegennahme der Anträge hat und nicht durch einen anderen Mitgliedstaat in diesem Drittstaat vertreten wird. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck bestrebt sein, mit externen Dienstleistungserbringern zusammenzuarbeiten, die eine Dienstleistungsgebühr erheben können sollten. Diese Dienstleistungsgebühr sollte grundsätzlich nicht über der Höhe der Visumgebühr liegen. Reicht dieser Betrag für das vollständige Erbringen der Dienstleistung nicht aus, so sollte es möglich sein, dass der externe Dienstleistungserbringer eine höhere Dienstleistungsgebühr verlangt, abhängig von der in dieser Verordnung festgelegten maximalen Höhe verlangen.
Abweichend von Absatz 4 darf in Drittstaaten, in denen der zuständige Mitgliedstaat weder über ein Konsulat für die Entgegennahme von Visumanträgen verfügt noch…
Wenn ein Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller das Visum zu beantragen hat, weder über ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt,…
Folgende Absätze werden eingefügt: „(4a) Abweichend von Absatz 4 darf in Drittstaaten, in denen der zuständige Mitgliedstaat weder über ein Konsulat für die…
Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Visumerteilung in allen Drittländern, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, selbst vertreten sein…
Unbeschadet der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere deren Artikel…
Die Staatsangehörigen von Drittländern, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Schweiz sind und die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.