Erwägungsgrund 17 32009R0810
Diese Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, bei der Entgegennahme von Anträgen mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten, und schreibt gleichzeitig den Grundsatz der „zentralen Anlaufstelle“ für die Einreichung von Anträgen fest; damit weicht sie vom Grundsatz des persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ab. Unbeschadet davon kann der Antragsteller weiterhin aufgefordert werden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen.