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Für 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor . Die Behörde schlussfolgerte, dass keine Rückstände von 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester in Pflanzen- oder Tiererzeugnissen zu erwarten sind, da die alleinige und eingeschränkte Verwendung des Stoffs als Pestizid bei Keltertrauben nach der Veredelung zu keinen signifikanten Rückständen bei Keltertrauben führen dürfte. Die RHG sollten daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Diese Standardwerte sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit…
Für Bitertanol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Denatoniumbenzoat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder…
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung der betreffenden Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten…
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.