Erwägungsgrund 142 32014L0065RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die zuständigen Behörden sollten insbesondere befugt werden, Geldbußen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie den zu erwartenden Nutzen aufwiegen und selbst…
Erwägungsgrund 60 32016L0097RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die zuständigen Behörden sollten insbesondere befugt sein, finanzielle Sanktionen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie die tatsächlichen oder potenziellen…
Erwägungsgrund 36 32013L0036Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die zuständigen Behörden sollten insbesondere befugt werden, Bußgelder zu verhängen, die so hoch sind, dass sie den zu erwartenden Nutzen aufwiegen und selbst…
Erwägungsgrund 34 32019L0633RICHTLINIE (EU) 2019/633 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
Abschreckende Maßnahmen, wie die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und anderen ebenso wirksamen Sanktionen oder zur Einleitung von Verfahren z. B.…
Erwägungsgrund 71 MARVERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Deshalb sollte eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen vorgesehen werden, um einen gemeinsamen Ansatz in…
Erwägungsgrund 35 32014L0091RICHTLINIE 2014/91/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (Text von Bedeutung für den EWR)
Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf starke Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsregelungen stützen…