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Die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 509/2007 des Rates und (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzt werden. Das in der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates festgelegte Ziel für den südlichen Seehechtbestand ist es, die Biomasse der betreffenden Bestände so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, und gleichzeitig die wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen. Gemäß den wissenschaftlichen Gutachten ist es in Ermangelung endgültiger Daten zur angestrebten Biomasse der Laicherbestände und unter Berücksichtigung der Schwankungen der sicheren biologischen Grenzen angemessen, die TAC auf der Grundlage von MSY-Gutachten, wie sie vom ICES vorgelegt werden, festzusetzen, um zum Erreichen der Ziele der GFP beizutragen.
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den…
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den…
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den…
Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sind…
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den…
Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.