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Die Einführung von Ad-hoc-Schließungen in Verbindung mit Bestimmungen über die Verlagerung von Fischereitätigkeiten als zusätzliche Maßnahme zum Schutz von empfindlichen Arten, Jungfischen oder Ansammlungen von Laichfischen sollte mittels Regionalisierung als Option zugelassen werden. Die Bedingungen für die Einrichtung solcher Gebiete, einschließlich der geografischen Ausdehnung und die Dauer der Schließungen sowie die Kontroll- und Überwachungsregelungen sollten in den betreffenden gemeinsamen Empfehlungen festgelegt werden.
Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Einführung von Ad-hoc-Schließungen zum Schutz…
Kontroll- und Überwachungsregelungen.
Die Ad-hoc-Schließung gemäß Absatz 2 darf nicht diskriminierend sein und darf nur für Fischereifahrzeuge gelten, die für den Fang der betreffenden Arten…
Für Gebiete mit Fangbeschränkungen sollten besondere Vorschriften gelten. Das Verfahren zur Verfügung und Aufhebung von Ad-hoc-Schließungen von Fischgründen…
Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen in Bezug auf Gebiete mit Fangbeschränkungen zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen sollten…
In den Artikeln 51, 52 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind die Regeln und Verfahren für die Einführung von Ad-hoc-Schließungen durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.