Art. 59 32023R2124
Zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen
(1)
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschränkungen räumliche oder zeitliche Beschränkungen einführen, durch die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden können, um Laich- und Aufzuchtgebiete zu schützen.
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres die räumlichen/zeitlichen Beschränkungen in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder unter ihrer Gerichtsbarkeit mit. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. Juni jeden Jahres.