Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Fahrzeuguntergruppen 1.1. Für die Zwecke dieser Verordnung wird für jedes neue schwere Nutzfahrzeug eine Fahrzeuguntergruppe sg definiert. 1.1.1. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert: Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400 Führerhaustyp Motorleistung Reichweite (operational range, OR) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg) Andere Fahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge Arbeitsfahrzeuge 53 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 51 Alle 53 53v 54 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 52 Alle 54 — 1s Alle 1s 1sv 1 Alle 1 1v 2 Alle 2 2v 3 Alle 3 3v 4 Alle < 170 kW Alle 4-UD 4v Normales Führerhaus ≥ 170 kW Alle 4-RD Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 170 kW und < 265 kW Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW < 350 km Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW ≥ 350 km 4-LH 5 Normales Führerhaus Alle Alle 5-RD 5v Führerhaus mit Liegeplatz < 265 kW Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW < 350 km Führerhaus mit Liegeplatz ≥ 265 kW ≥ 350 km 5-LH 9 Normales Führerhaus Alle Alle 9-RD 9v Führerhaus mit Liegeplatz Alle < 350 km Führerhaus mit Liegeplatz Alle ≥ 350 km 9-LH 10 Normales Führerhaus Alle Alle 10-RD 10v Führerhaus mit Liegeplatz Alle < 350 km Führerhaus mit Liegeplatz Alle ≥ 350 km 10-LH 11 Alle, außer überschwere Fahrzeugkombinationen 11 11v Alle, nur überschwere Fahrzeugkombinationen 11-EHC 12 Alle, außer überschwere Fahrzeugkombinationen 12 12v Alle, nur überschwere Fahrzeugkombinationen 12-EHC 16 Alle, außer überschwere Fahrzeugkombinationen 16 16v Alle, nur überschwere Fahrzeugkombinationen 16-EHC (1) Für die Berechnung der Fahrzeuganteile und der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller für die Berichtszeiträume der Jahre 2030 bis 2034 gemäß den Nummern 2.4 bzw. 2.7 werden emissionsfreie Arbeitsfahrzeuge der Klasse N wie folgt zugeordnet: Emissionsfreie Arbeitsfahrzeuge in Fahrzeuguntergruppe Zugeordnet in Fahrzeuguntergruppe 53v 53 1sv 1s 1v 1 2v 2 3v 3 4v 4-UD 5v 5-RD 9v 9-RD 10v 10-RD 11v 11 12v 12 16v 16 „Führerhaus mit Liegeplatz“ ist ein Führerhaustyp, bei dem sich hinter dem Fahrersitz ein zum Schlafen bestimmter Raum befindet, was gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet wird. „Normales Führerhaus“ ist ein Führerhaustyp ohne Liegeplatz. Wird ein neues schweres Nutzfahrzeug der Fahrzeuguntergruppe 4-UD zugeordnet, aber für die unter Nummer 1.4 definierten Einsatzprofile UDL oder UDR liegen noch keine Daten zu den CO2-Emissionen in g/km vor, so wird das neue schwere Nutzfahrzeug der Fahrzeuguntergruppe 4-RD zugeordnet. „Reichweite“ bezeichnet die Entfernung, die ein schweres Nutzfahrzeug im Fernverkehr ohne Aufladen oder Betanken gemäß Nummer 1.3 zurücklegen kann. Liegen für ein schweres Nutzfahrzeug der Gruppe 11, 12 oder 16 keine Informationen zur TPMLM gemäß Artikel 3 Nummer 25 Buchstabe c vor, so wird dieses Fahrzeug ausschließlich anhand der in Artikel 3 Nummer 25 Buchstaben a und b genannten Kriterien der Fahrzeuguntergruppe 11-EHC, 12-EHC bzw. 16-EHC zugeordnet. 1.1.2. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert: Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg) 31a, 31d 31-LF 31b1 31-L1 31b2 31-L2 31c, 31e 31-DD 32a, 32b 32-C2 32c, 32d 32-C3 32e, 32f 32-DD 33a, 33d, 37a, 37d 33-LF 33b1, 37b1 33-L1 33b2, 37b2 33-L2 33c, 33e, 37c, 37e 33-DD 34a, 34b, 36a, 36b, 38a, 38b, 40a, 40b 34-C2 34c, 34d, 36c, 36d, 38c, 38d, 40c, 40d 34-C3 34e, 34f, 36e, 36f, 38e, 38f, 40e, 40f 34-DD 35a, 35b1, 35b2, 35c 35-FE 39a, 39b1, 39b2, 39c 39-FE 1.1.3. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert: Fahrzeuggruppen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg) Alle Gruppen in Tabelle 1 mit einer, zwei oder drei Achsen Gemäß der Spalte „Fahrzeuggruppe“ der Tabellen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 Alle Gruppen in Tabelle 4 mit zwei oder drei Achsen Alle Gruppen in Tabelle 6 1.2. Arbeitsfahrzeuge werden durch folgende Kriterien definiert: Fahrzeugklasse Fahrgestellkonfiguration Kriterien für Arbeitsfahrzeuge N Lastkraftwagen Der in Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene Code für den Aufbau wird durch eine der folgenden Ziffern gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ergänzt: 09, 10, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28 oder 31; Sattelzugmaschine Höchstgeschwindigkeit nicht über 79 km/h 1.3. Die Reichweiten werden für die Zwecke dieser Verordnung wie folgt festgelegt: Antriebstechnik Reichweite (operational range, OR) Schwere Nutzfahrzeuge, die für den mechanischen Antrieb Energie ausschließlich aus einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung beziehen OR = tatsächliche Reichweite bei Entladung gemäß Anhang IV Teil I Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) 2017/2400 für das Einsatzprofil LHR Sonstige Technologien OR > 350 km 1.4. Definition der Einsatzprofile RDL Verteilerverkehr, geringe Nutzlast RDR Verteilerverkehr, repräsentative Nutzlast LHL Fernverkehr, geringe Nutzlast LHR Fernverkehr, repräsentative Nutzlast UDL Städtischer Verteilerverkehr, geringe Nutzlast UDR Städtischer Verteilerverkehr, repräsentative Nutzlast REL Verteilerverkehr (EMS), geringe Nutzlast RER Verteilerverkehr (EMS), repräsentative Nutzlast LEL Fernverkehr (EMS), geringe Nutzlast LER Fernverkehr (EMS), repräsentative Nutzlast MUL Verkehr kommunaler Versorger, geringe Nutzlast MUR Verkehr kommunaler Versorger, repräsentative Nutzlast COL Baufahrzeuge, geringe Nutzlast COR Baufahrzeuge, repräsentative Nutzlast HPL Schwere Nutzfahrzeuge für die städtische Personenbeförderung, geringe Ladung HPR Schwere Nutzfahrzeuge für die städtische Personenbeförderung, repräsentative Ladung UPL Städtische Personenbeförderung, geringe Ladung UPR Städtische Personenbeförderung, repräsentative Ladung SPL Vorortverkehr, Personenbeförderung, geringe Ladung SPR Vorortverkehr, Personenbeförderung, repräsentative Ladung IPL Überlandverkehr, Personenbeförderung, geringe Ladung IPR Überlandverkehr, Personenbeförderung, repräsentative Ladung CPL Reisebus, Personenbeförderung, geringe Ladung CPR Reisebus, Personenbeförderung, repräsentative Ladung 2. Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers 2.1. Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen eines neuen schweren Nutzfahrzeugs Die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines neuen schweren Nutzfahrzeugs v, das einer Fahrzeuguntergruppe sg zugeordnet wurde, oder seines Primärfahrzeugs werden wie folgt berechnet: Dabei gilt: Σmp ist die Summe aller in Nummer 1.4 aufgeführten Einsatzprofile (mission profiles) mp; sg ist die Fahrzeuguntergruppe, der das neue schwere Nutzfahrzeug v gemäß Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet wurde; Wsg,mp, ist das unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführte Einsatzprofil-Gewicht; CO2v,mp sind die CO2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt, gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet und gemäß Anhang III normalisiert wurden; CO2pv,mp sind die CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp und für die Fahrgestellkonfiguration (Nieder-/Hochflur, Zahl der Decks) seiner Fahrzeuguntergruppe sg bestimmt, gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet und gemäß Anhang III normalisiert wurden. Bei emissionsfreien schweren Nutzkraftfahrzeugen werden die Werte von CO2v,mp und CO2pv,mp auf 0 festgesetzt. 2.1.1. Einsatzprofil-Gewichte (Wsg,mp) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N Fahrzeuguntergruppe (sg) Einsatzprofil (mp) RDL RDR LHL LHR UDL UDR REL, RER LEL LER MUL MUR COL COR 53, 53v 0,25 0,25 0 0 0,25 0,25 0 0 0 0 0 0 0 54 0,25 0,25 0 0 0,25 0,25 0 0 0 0 0 0 0 1s, 1sv 0,1 0,3 0 0 0,18 0,42 0 0 0 0 0 0 0 1, 1v 0,1 0,3 0 0 0,18 0,42 0 0 0 0 0 0 0 2, 2v 0,125 0,375 0 0 0,15 0,35 0 0 0 0 0 0 0 3, 3v 0,125 0,375 0 0 0,15 0,35 0 0 0 0 0 0 0 4-UD 0 0 0 0 0,5 0,5 0 0 0 0 0 0 0 4-RD 0,45 0,45 0,05 0,05 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4-LH 0,05 0,05 0,45 0,45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,25 0,25 0,25 0,25 5-RD 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5-LH 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,5 0,5 9-RD 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 0 0 0 0 0 0 9-LH 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 0 0 0 0 0 0 9v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,25 0,25 0,25 0,25 10-RD 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10-LH 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,5 0,5 11 0,3 0,7 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 11v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,1 0,23 0,3 0,37 11-EHC 0,03 0,07 0 0 0 0 0 0,27 0,63 0 0 0 0 12 0,3 0,7 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 12v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,3 0,7 12-EHC 0,03 0,07 0 0 0 0 0 0,27 0,63 0 0 0 0 16, 16v 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,3 0,7 16-EHC 0,03 0,07 0 0 0 0 0 0,27 0,63 0 0 0 0 (1) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1. (2) Siehe Definitionen unter Nummer 1.4. 2.1.2. Einsatzprofil-Gewichte (Wsg,mp) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M Fahrzeuguntergruppe (sg) Einsatzprofil (mp) HPL HPR UPL UPR SPL SPR IPL IPR CPL CPR 31-LF 0,27 0,23 0,15 0,13 0,11 0,11 0 0 0 0 31-L1 0,05 0,05 0,16 0,14 0,32 0,28 0 0 0 0 31-L2 0,05 0,05 0,09 0,08 0,15 0,13 0,24 0,21 0 0 31-DD 0,20 0,31 0,12 0,18 0,07 0,12 0 0 0 0 32-C2 0 0 0 0 0 0 0,47 0,43 0,04 0,06 32-C3 0 0 0 0 0 0 0,05 0,05 0,30 0,60 32-DD 0 0 0 0 0 0 0,05 0,05 0,35 0,55 33-LF 0,27 0,23 0,15 0,13 0,11 0,11 0 0 0 0 33-L1 0,05 0,05 0,16 0,14 0,32 0,28 0 0 0 0 33-L2 0,05 0,05 0,09 0,08 0,15 0,13 0,24 0,21 0 0 33-DD 0,20 0,31 0,12 0,18 0,07 0,12 0 0 0 0 34-C2 0 0 0 0 0 0 0,47 0,43 0,04 0,06 34-C3 0 0 0 0 0 0 0,05 0,05 0,30 0,60 34-DD 0 0 0 0 0 0 0,05 0,05 0,35 0,55 35-FE 0,27 0,23 0,15 0,13 0,11 0,11 0 0 0 0 39-FE 0,27 0,23 0,15 0,13 0,11 0,11 0 0 0 0 (*1) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1. (*2) Siehe Definitionen unter Nummer 1.4. 2.1.3. Einsatzprofil-Gewichte (Wsg,mp) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O Fahrzeuguntergruppe (sg) Einsatzprofil (mp) RDL RDR LHL LHR UDL UDR REL, RER, LEL, LER 111, 111V,112, 112V, 113 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 131, 131v, 132, 132v, 133 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 421, 421v, 422, 422v, 423 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 431, 431v, 432, 432v, 433 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 611, 612 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 611v, 612v 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 621, 623 0,27 0,63 0,03 0,07 0 0 0 621V, 622, 622V, 623V, 624, 624V, 625 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 631, 631v, 632, 632v, 633 0,03 0,07 0,27 0,63 0 0 0 (*1) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1. (*2) Siehe Definitionen unter Nummer 1.4. 2.2. Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe für einen Hersteller Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum werden die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen avgCO2sg aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe sg oder gegebenenfalls von deren Primärfahrzeugen wie folgt berechnet: 2.2.1. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O: (in g/tkm) 2.2.2. Für jedes vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug der Klasse M: (in g/pkm) 2.2.3. Für Primärfahrzeuge der Klasse M von schweren Nutzfahrzeugen: (in g/pkm) Dabei gilt: Σv ist die Summe aller neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Artikel 7b; CO2v sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v; CO2pv sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v; Vsg ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg; Vpvsg ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Untergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2.3 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden; PLsg ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird; PNsg ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der Fahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird. 2.3. Berechnung des Faktors für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5 2.3.1 Berichtszeiträume 2019-2024 Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum von 2019 bis 2024 wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (zero- and low-emission vehicles, ZLEV) wie folgt berechnet: ZLEV = Vall / (Vconv + Vzlev ) mit einem Mindestwert von 0,97 Dabei gilt: Vall ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH; Vconv ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH ohne emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge; Vzlev ist die Summe aus Vin und Vout Dabei gilt: Vin ist Σ v (1+ (1 — CO2v/LETsg)) wobei Σ v die Summe aller neuen emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH ist; CO2v sind die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt werden; LETsg ist der Schwellenwert für niedrige Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört, gemäß Nummer 2.3.4; Vout ist die Gesamtzahl der emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge der Klasse N, die nicht den für Vin definierten Fahrzeuguntergruppen angehören, mit einem Anteil von höchstens 1,5 % Vconv. 2.3.2 Berichtszeiträume 2025-2029 Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (zero- and low-emission vehicles, ZLEV) wie folgt berechnet: ZLEV = 1 - (y - x) es sei denn, diese Summe ist größer als 1 oder kleiner als 0,97 ; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1 bzw. 0,97 festgesetzt. Dabei gilt: x ist 0,02 y ist die Summe aus Vin und Vout, geteilt durch Vtotal; dabei gilt: Vin ist die Gesamtzahl der neu zugelassenen emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH, wobei jedes von ihnen gemäß der folgenden Formel als ZLEVspecific berücksichtigt wird: ZLEVspecific = 1 – (CO2v / LETsg) Dabei gilt: CO2v sind die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt werden; LETsg ist der Schwellenwert für niedrige Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört, gemäß Nummer 2.3.4; Vout ist die Gesamtzahl der in Klasse N neu zugelassenen emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die nicht den für Vin definierten Fahrzeuguntergruppen angehören, mit einem Anteil von höchstens 0,035 Vtotal; Vtotal ist die Gesamtzahl der in diesem Berichtszeitraum in Klasse N neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers. Ist Vin/Vtotal kleiner als 0,0075 , wird der ZLEV-Faktor mit 1 angesetzt. 2.3.3 Berichtszeiträume ab 2030 ZLEV = 1 2.3.4 Berechnung des Schwellenwerts für niedrige Emissionen Der Schwellenwert für niedrige Emissionen LETsg der Fahrzeuguntergruppe sg wird wie folgt definiert: LETsg = (rCO2sg x PLsg) / 2 Dabei gilt: rCO2sg sind die Bezugswerte für CO2-Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 3 bestimmt werden; PLsg ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird; 2.4. Berechnung der Fahrzeuganteile Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil der neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe sg (sharesg ) wie folgt berechnet: Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil der emissionsfreien neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe zevsg wie folgt berechnet: Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nach Nummer 2.2 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden, wie folgt berechnet: Dabei gilt: Vzevsg ist die Zahl der neuen emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in einer Fahrzeuguntergruppe sg; Vpvsg ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nach Nummer 2.2 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden; Vsg ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in einer Untergruppe sg; V ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers. 2.5. Nutzlastwerte, Fahrgastzahlen und Ladevolumina Der durchschnittliche Nutzlastwert PLsg eines schweren Nutzfahrzeugs der Klasse N oder O in einer Fahrzeuguntergruppe sg wird wie folgt berechnet: Die durchschnittliche Fahrgastzahl PNsg eines schweren Nutzfahrzeugs der Klasse M in einer Fahrzeuguntergruppe sg wird wie folgt berechnet: Dabei gilt: Σmp ist die Summe aller Einsatzprofile mp; Wsg,mp, ist das unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführte Einsatzprofil-Gewicht; PLsg,mp ist der Nutzlastwert, der den schweren Nutzfahrzeugen der Klassen N und O in der Fahrzeuguntergruppe sg für das Einsatzprofil mp gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.3 zugeordnet wird; PNsg,mp ist die Fahrgastzahl, die den schweren Nutzfahrzeugen der Klasse M in der Fahrzeuguntergruppe sg für das Einsatzprofil mp gemäß Nummer 2.5.2 zugeordnet wird. 2.5.1. Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N Die Nutzlastwerte PLsg, mp (in Tonnen) werden wie folgt bestimmt: Fahrzeuguntergruppe (sg) Einsatzprofil (mp) RDL RDR LHL LHR UDL UDR REL RER LEL LER MUL MUR COL COR 53 Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt Entfällt Wie unter Nummer 3.11 bestimmt Entfällt 53v 54 1s 1sv 1 1v 2 Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt 2v 3 Entfällt 3v 4-UD 0,9 4,4 1,9 14 0,9 4,4 3,5 17,5 3,5 26,5 0,6 3,0 0,9 4,4 4-RD 4-LH 4v 5-RD 2,6 12,9 2,6 19,3 2,6 12,9 3,5 17,5 3,5 26,5 Entfällt Entfällt 2,6 12,9 5-LH 5v 9-RD 1,4 7,1 2,6 19,3 1,4 7,1 3,5 17,5 3,5 26,5 1,2 6,0 1,4 7,1 9-LH 9v 10-RD 2,6 12,9 2,6 19,3 2,6 12,9 3,5 17,5 3,5 26,5 Entfällt Entfällt 2,6 12,9 10-LH 10v 11 1,4 7,1 2,6 19,3 1,4 7,1 3,5 17,5 3,5 26,5 1,2 6,0 1,4 7,1 11v 11-EHC 31 12 2,6 12,9 2,6 19,3 2,6 12,9 3,5 17,5 3,5 26,5 Entfällt Entfällt 2,6 12,9 12v 12-EHC 31 16 1,4 7,1 2,6 19,3 1,4 7,1 3,5 17,5 3,5 26,5 Entfällt Entfällt 2,6 12,9 16v 16-EHC 34 (1) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1. (2) Siehe Definitionen unter Nummer 1.4. Die Werte der technisch zulässigen maximalen Nutzlasten maxPL sg und Ladevolumina CVsg werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt. 2.5.2. Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M Die Fahrgastzahlen PNsg,mp, die Fahrgastmassewerte PMsg,mp und die technisch zulässigen maximalen Fahrgastzahlen maxPNsg für die Fahrzeuguntergruppe sg und das Einsatzprofil mp werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt. 2.5.3. Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O Die Nutzlastwerte PLsg, mp (in Tonnen) werden wie folgt bestimmt: Fahrzeuguntergruppe (sg) Einsatzprofil (mp) RDL RDR LHL LHR UDL UDR REL, RER, LEL, LER 111, 111V,112, 112V, 113 1,5 7,5 1,5 11,2 Entfällt Entfällt Entfällt 121, 121V, 123, 123V, 125 2,2 11,2 2,2 16,8 Entfällt Entfällt Entfällt 122, 122V, 124, 124V, 126 2,4 12,2 2,4 18,3 Entfällt Entfällt Entfällt 131, 131v, 132, 132v, 133 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt 421, 421v, 422, 422v, 423 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt 431, 431v, 432, 432v, 433 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt 611, 612 1,2 6,1 1,2 9,2 Entfällt Entfällt Entfällt 611v, 612v 1,2 6,1 1,2 9,2 Entfällt Entfällt Entfällt 621, 621v, 623, 623v 1,3 6,3 1,3 9,5 Entfällt Entfällt Entfällt 622, 622V, 624, 624V, 625 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt 631, 631v, 632, 632v, 633 2,6 12,9 2,6 19,3 Entfällt Entfällt Entfällt (*1) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1. (*2) Siehe Definitionen unter Nummer 1.4. Die Werte der technisch zulässigen maximalen Nutzlasten maxPLsg und Ladevolumina CVsg werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt. 2.6. Berechnung des Gewichtungsfaktors für Kilometerleistung und Nutzlast oder Fahrgastzahl Der Gewichtungsfaktor für die Kilometerleistung und Nutzlast (Fahrgastzahl) (MPWsg) einer Fahrzeuguntergruppe sg ist definiert als das Produkt der unter Nummer 2.6.1 aufgeführten jährlichen Kilometerleistung und der unter den Nummern 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 aufgeführten Werte der Nutzlast und der Fahrgastzahl der Fahrzeuguntergruppe sg für die Fahrzeugklassen N, M bzw. O, normalisiert auf den jeweiligen Wert für die Fahrzeuguntergruppe 5-LH, und wird wie folgt berechnet: (für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) Dabei gilt: AMsg ist die jährliche Kilometerleistung, die unter den Nummern 2.6.1, 2.6.2 und 2.6.3 für die schweren Nutzfahrzeuge in der jeweiligen Fahrzeuguntergruppe angegeben ist; AM5-LH ist die jährliche Kilometerleistung, die unter Nummer 2.6.1 für die Fahrzeuguntergruppe 5-LH angegeben ist; PLsg wird gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.3 bestimmt; PNsg wird gemäß Nummer 2.5.2 bestimmt; PL5-LH ist der durchschnittliche Nutzlastwert in der Fahrzeuguntergruppe 5-LH, der gemäß Nummer 2.5.1 bestimmt wird. 2.6.1. Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N Fahrzeuguntergruppe (sg) Jährliche Kilometerleistung AMsg (in km) 53, 53v 58 000 54 58 000 1s, 1sv 58 000 1, 1v 58 000 2, 2v 60 000 3, 3v 60 000 4-UD 60 000 4-RD 78 000 4-LH 98 000 4v 60 000 5-RD 78 000 5-LH 116 000 5v 60 000 9-RD 73 000 9-LH 108 000 9v 60 000 10-RD 68 000 10-LH 107 000 10v 60 000 11 65 000 11v 60 000 11-EHC 107 000 12 67 000 12v 60 000 12-EHC 107 000 16, 16v 60 000 16-EHC 107 000 (1) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1 2.6.2. Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M Fahrzeuguntergruppe (sg) Jährliche Kilometerleistung AMsg (in km) 31-LF 60 000 31-L1 60 000 31-L2 60 000 31-DD 60 000 32-C2 96 000 32-C3 96 000 32-DD 96 000 33-LF 60 000 33-L1 60 000 33-L2 60 000 33-DD 60 000 34-C2 96 000 34-C3 96 000 34-DD 96 000 35-FE 60 000 39-FE 60 000 (*1) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1. 2.6.3. Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O Fahrzeuguntergruppe (sg) Jährliche Kilometerleistung AMsg (in km) 111, 111V,112, 112V, 113 52 000 121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126, 131, 131v, 132, 132v, 133 77 000 421, 421v, 422, 422v, 423, 431, 431v, 432, 432v, 433 68 000 611, 612, 611v, 612v, 621, 623, 621v, 623v 40 000 622, 622V, 624, 624V, 625, 631, 631v, 632, 632v, 633 68 000 (*1) Siehe Definitionen unter Nummer 1.1. 2.7. Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen der Hersteller gemäß Artikel 4 Für jeden Hersteller werden die folgenden durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen berechnet: 2.7.1. Für die Berichtszeiträume der Jahre 2019 bis 2029: CO2(2025) = ZLEV × Σ sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg 2.7.2. Für die Berichtszeiträume ab 2025: CO2(NO) = Σsg sharesg × MPWsg × avgCO2sg CO2(MCO2) = Σsg sharesg × MPWsg × [avgCO2sg × (1 – pvsg) + avgCO2psg × pvsg] CO2(MZE) = Σsg sharesg × MPWsg × (1 – zevsg) × rCO2sg CO2(M) = CO2(MCO2) + CO2(MZE) Dabei gilt: Σ sg ist die Summe diejenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der betreffenden durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden; ZLEV wird gemäß Nummer 2.3 bestimmt; sharesg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt; zevsg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt; pvsg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt; MPWsg wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt; avgCO2sg wird gemäß Nummer 2.2 bestimmt; avgCO2psg wird gemäß Nummer 2.2 bestimmt; rCO2sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt. 3. Berechnung der Bezugswerte 3.1. Bezugswerte Die folgenden Bezugswerte werden auf der Grundlage aller neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller für den Referenzzeitraum der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Nummer 3.2 berechnet. 3.1.1. Für jede Fahrzeuguntergruppe sg werden die Nutzlast PLsg,mp , die Fahrgastzahl PNsg,mp , der Fahrgastmassewert PMsg,mp, die technisch zulässige maximale Nutzlast maxPLsg, die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl maxPNsg und das Ladevolumen CVsg wie folgt berechnet: (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N)* (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)* (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)* (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O) (*nur für Fahrzeuguntergruppen, für die unter Nummer 2.5. nicht explizit Werte für PLsg,mp oder PNsg,mp angegeben sind) 3.1.2. Die Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg gemäß Artikel 3 werden wie folgt berechnet: (für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) Dabei gilt: Σv ist die Summe aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden; CO2v sind die spezifischen CO2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden; CO2pv sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden; rVsg ist die Anzahl aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden; PLsg ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird; PNsg ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird; PLv,mp ist die Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; PNv,mp ist die Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; PMv,mp ist der Fahrgastmassewert des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, der anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; maxPLv ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; maxPNv ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; CVv ist das Ladevolumen des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird. 3.2. Referenzzeiträume für Fahrzeuguntergruppen Die folgenden Berichtszeiträume gelten als Referenzzeiträume für Fahrzeuguntergruppen: Fahrzeuguntergruppe sg Berichtszeitraum des Jahres, der als Referenzzeitraum gilt 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH 2019 1, 2, 3, 11, 12, 16 2021 Alle Sonstigen 2025 3.2.1. Beträgt die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller in einer Fahrzeuguntergruppe sg im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 weniger als 50, so gelten folgende Regeln: Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen avgCO2sg und avgCO2psg gemäß Nummer 2.2 sowie die Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg und rCO2psg gemäß Nummer 3.1.2 werden für alle Hersteller in der Fahrzeuguntergruppe sg bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.7 sowie der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4.1 für die Berichtszeiträume der Jahre < Y + 5 mit 0 angesetzt. Hier ist Y das Jahr des ersten Berichtszeitraums, in dem die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller in der Fahrzeuguntergruppe sg mindestens 50 beträgt. Zur Ermittlung der Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg und rCO2psg zur Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4 werden die entsprechenden Werte aus Nummer 3.1.2 zuerst nicht für den Berichtszeitraum der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Nummer 3.2, sondern für den Berichtszeitraum des Jahres Y berechnet. Anschließend werden die resultierenden Werte dividiert durch — den Zielfaktor RETsg,Y gemäß Nummer 5.1.1 zur Ermittlung der Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg , — den Zielfaktor RETpsg,Y gemäß Nummer 5.1.1 zur Ermittlung der Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2psg . 4. Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 6 4.1. Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen Für jeden Hersteller wird die folgende Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen T wie folgt berechnet: 4.1.1. Für die Berichtszeiträume der Jahre von 2025 bis 2029: T(2025) = Σ sg sharesg × MPWsg × (1 – rfsg) × rCO2sg 4.1.2. Für die Berichtszeiträume ab dem Jahr 2030 T(NO)= Σ sg sharesg × MPWsg × (1 – rfsg) × rCO2sg T(MCO2) = Σ sg sharesg × MPWsg × [(1- pvsg) × (1 – rfsg) × rCO2sg + pvsg × (1 – rfpsg) × rCO2psg] T(MZE) = Σsg sharesg × MPWsg × (1 – zevMsg) x rCO2sg T(M) = T(MCO2) + T(MZE) Dabei gilt: Σ sg ist die Summe derjenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden; sharesg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt; MPWsg wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt; rfsg ist die CO2-Emissionsreduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf neue schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist; rfpsg ist die CO2-Emissionsreduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf die Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist; zevMsg ist die Vorgabe für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist; rCO2sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt; rCO2psg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt; pvsg wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt. 4.2. Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller berücksichtigte Fahrzeuguntergruppen Bei der Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen CO2(X), der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen T(X) und der CO2-Emissionsreduktionskurve ET(X)Y werden die folgenden Fahrzeuguntergruppen sg berücksichtigt: X = 2025 X= NO X = MCO2 X= MZE Fahrzeuguntergruppen, die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a unterliegen Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Gütern, die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 3a Absatz 3 unterliegen Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Personen, die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d unterliegen (Reisebusse und Niederflurbusse Klasse II) Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Personen, die Zielvorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen gemäß Artikel 3d unterliegen (Stadtbusse) 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH Alle unter den Nummern 1.1.1 und 1.1.3 genannten Fahrzeuguntergruppen. In den Berichtszeiträumen der Jahre vor 2035 werden jedoch keine Untergruppen von Arbeitsfahrzeugen berücksichtigt. 32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2 31-LF, 31-L1, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-DD, 35-FE, 39-FE 4.3. CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben und Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen 4.3.1. Die folgenden CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben rfsg und rfpsg gemäß Artikel 3a gelten für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg für verschiedene Berichtszeiträume: CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben rfsg und rfpsg Fahrzeuguntergruppen (sg) Berichtszeiträume der Jahre 2025-2029 2030-2034 2035-2039 ab 2040 Mittelschwere Lastkraftwagen 53, 54 0 43 % 64 % 90 % Schwere Lastkraftwagen > 7,4 t 1s, 1, 2, 3 0 43 % 64 % 90 % Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit 4 × 2- und 6 × 4-Achskonfigurationen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH 15 % 43 % 64 % 90 % Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit besonderen Achskonfigurationen 11, 12, 16, 11-EHC, 12-EHC, 16-EHC 0 43 % 64 % 90 % Arbeitsfahrzeuge 53v, 1sv, 1v, 2v, 3v, 4v, 5v, 9v, 10v, 11v, 12v, 16v 0 0 64 % 90 % Reise- und Überlandbusse (rfsg ) 32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2 0 43 % 64 % 90 % Primärfahrzeuge von Reise- und Überlandbussen (rfpsg ) 32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2 0 43 % 64 % 90 % Anhänger 421, 421v, 422, 422v, 423, 431, 431v, 432, 432v, 433, 611, 612, 611V, 612V, 621, 623, 621V, 622, 622V, 623V, 624, 624V, 625, 631, 631v, 632, 632v, 633 0 7,5 % 7,5 % 7,5 % Sattelanhänger 111, 111V, 112, 112V, 113, 121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126, 131, 131V, 132, 132V, 133 0 10 % 10 % 10 % Für die Berichtszeiträume der Jahre vor 2025 betragen alle CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben rfsg und rfpsg 0. 4.3.2. Für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg gelten gemäß Artikel 3b für verschiedene Berichtszeiträume die folgenden Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen zevMsg : Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen zevMsg Fahrzeuguntergruppen sg Berichtszeiträume der Jahre vor 2030 2030 — 2034 2035 — 2039 ab 2040 Stadtbusse 31-LF, 31-L1, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-DD, 35-FE, 39-FE 0 90 % 100 % 100 % 5. Emissionsgutschriften und -lastschriften gemäß Artikel 7 5.1. CO2-Emissionsreduktionskurven 5.1.1. Zielfaktoren Für jede Fahrzeuguntergruppe sg und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y werden die Zielfaktoren wie folgt definiert: RETsg,Y = (1-rfsg,uY)+(rfsg,uY – rfsg,lY)× (uY – Y)/(uY – lY) RETpsg,Y = (1-rfpsg,uY)+(rfpsg,uY – rfpsg,lY)× (uY – Y)/(uY – lY) ZETsg,Y = (1-zevMsg,uY)+(zevMsg,uY – zevMsg,lY)× (uY – Y)/(uY – lY) Dabei gilt: lY, uY sind die Werte für das untere und das obere Jahr in der Menge {rY, 2025, 2030, 2035, 2040} für die Fahrzeuguntergruppen, die in der Spalte X = 2025 in der Tabelle unter Nummer 4.2 angegeben sind, in der Menge {rY, 2030, 2035, 2040} für alle anderen Fahrzeuguntergruppen sg, die dem kleinsten Intervall entsprechen, für das die Bedingung lY ≤ Y < uY gilt; rY ist das Jahr des für die Fahrzeuguntergruppe sg geltenden Referenzzeitraums gemäß Nummer 3.2; rfsg,lY, rfsg,uY sind die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben der Fahrzeuguntergruppe sg für neue schwere Nutzfahrzeuge der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3; rfpsg,lY, rfpsg,uY sind die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben der Fahrzeuguntergruppe sg für Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3; zevMsg,lY, zevMsg,uY sind die Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen für neue schwere Nutzfahrzeuge der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3; Für Berichtsjahre Y < rY werden die Werte von RETsg,Y, RETpsg,Y und ZETsg,Y mit 1 angesetzt, sodass die Fahrzeuguntergruppe sg nicht zur CO2-Emissionsreduktionskurve beiträgt. 5.1.2. CO2-Emissionsreduktionskurven 5.1.2.1. Für jede Fahrzeuguntergruppe sg und für jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt: ETsg,Y = RETsg,Y × rCO2sg ETpsg,Y = RETpsg,Y × rCO2psg ETzsg,Y = ZETsg,Y × rCO2sg 5.1.2.2. Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y zwischen 2019 und 2024 werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt: ET(2025)Y = Σ sg sharesg × MPWsg × ETsg,Y 5.1.2.3. Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y zwischen 2025 und 2040 werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt: ET(NO)Y = Σ sg sharesg × MPWsg × ETsg,Y ET(MCO2)Y = Σ sg sharesg × MPWsg × [(1- pvsg) × ETsg,Y + pvsg × ETpsg,Y] ET(MZE)Y = Σsg sharesg × MPWsg × ETzsg,Y ET(M)Y = ET(MCO2)Y + ET(MZE)Y Dabei gilt: Σ sg ist die Summe derjenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen CO2-Emissionsreduktionskurve gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden; sharesg ist der Anteil der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, der gemäß Nummer 2.4 bestimmt wird; MPWsg wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt; rCO2sg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt; rCO2psg wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt; pvsg ist der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge des Herstellers innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2 berücksichtigt werden. 5.2. Berechnung der Emissionsgutschriften und der Emissionslastschriften in jedem Berichtszeitraum Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum der Jahre Y von 2019 bis 2040 entsprechen die Emissionsgutschriften cCO2(X)Y und die Emissionslastschriften dCO2(X)Y (X = NO, M) den folgenden Werten oder 0 (d. h., Emissionsgutschriften und Emissionslastschriften können nicht negativ sein), je nachdem welcher Wert höher ist: 2019 ≤ Y< 2025 2025 ≤ Y< 2030 2030 ≤ Y< 2040 cCO2(NO)Y [ET(2025)Y — CO2(2025)Y]× VY [ET2025(NO)Y — CO2(NO)Y]× VY [ET(NO)Y — CO2(NO)Y]× VY dCO2(NO)Y 0 [CO2 (2025)Y — T(2025) Y ]× VY [CO2(NO)Y — T(NO)Y]× VY cCO2(M)Y 0 [ET2025(M)Y — CO2(M)Y]× VY [ET(M)Y — CO2(M)Y]× VY dCO2(M)Y 0 0 [CO2(M)Y — T(M)Y]× VY Dabei gilt: ET(X)Y ist die CO2-Emissionsreduktionskurve des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.1 bestimmt wird (X = 2025, NO, M); CO2(X)Y sind die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 2.7 bestimmt werden (X = 2025, NO, M); T(X)Y ist die Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 4 bestimmt wird (X = 2025, NO, M); VY ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y. Dabei sind ET2025(NO)Y und ET2025(M)Y folgendermaßen definiert: 5.3. Obergrenze für Emissionslastschriften Für jeden Hersteller werden die Obergrenzen für die Emissionslastschriften limCO2(X)Y im Berichtszeitraum des Jahres Y wie folgt bestimmt: limCO2(NO)Y = T(2025)Y × 0,05 × V(2025)Y für die Berichtszeiträume der Jahre Y < 2030; limCO2(NO)Y = T(NO)Y × 0,05 × V(NO)Y für die Berichtszeiträume der Jahre Y ≥ 2030; limCO2(M)Y = T(M)Y × 0,05 × V(M)Y für die Berichtszeiträume der Jahre Y ≥ 2030. Dabei gilt: T(X)Y ist die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 4 bestimmt wird (X = 2025, NO, M); V(X)Y ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in den Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen CO2(X) gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden (X = 2025, NO, M). 5.4. Emissionsgutschriften für frühere Jahre Von den für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 erhaltenen Emissionslastschriften wird eine Anzahl abgezogen, die den vor diesem Berichtszeitraum erlangten Emissionsgutschriften entspricht und für jeden Hersteller wie folgt bestimmt wird: Dabei gilt: min ist der kleinere der beiden in Klammern genannten Werte; ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre Y von 2019 bis 2024; dCO2(NO)Y sind die Emissionslastschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden; cCO2(NO)Y sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden. 6. Bestimmung der CO2-Emissionsüberschreitung eines Herstellers gemäß Artikel 8 Absatz 2 Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum des Jahres Y ab dem Jahr 2025 wird der Wert der fahrzeugklassenspezifischen CO2-Emissionsüberschreitung exeCO2(X)Y wie folgt berechnet, wenn der Wert positiv ist (X = NO, M). Für den Berichtszeitraum des Jahres 2025: Für die Berichtszeiträume der Jahre Y von 2026 bis 2028, von 2030 bis 2033 und von 2035 bis 2038: Für die Berichtszeiträume der Jahre Y von 2030 bis 2033 und von 2035 bis 2038: Für die Berichtszeiträume der Jahre Y = 2029, 2034 und 2039: Für den Berichtszeitraum der Jahre Y = 2034 und 2039: Für die Berichtszeiträume des Jahres 2040: Für die Berichtszeiträume der Jahre Y > 2040: exeCO2(NO)Y = (CO2(NO)Y – T(NO)Y) × VY exeCO2(M)Y = (CO2(M)Y – T(M)Y) × VY Ergeben die vorstehend genannten Berechnungen einen negativen Wert für exeCO2(X)Y , so wird dieser mit 0 angesetzt. Dabei gilt: ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre Y von 2019 bis 2024; ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre I von 2025 bis zum Jahr Y; ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre J von 2025 bis zum Jahr (Y-1); ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre I von 2025 bis 2039; ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre J von 2030 bis zum Jahr (Y-1); dCO2(X)Y sind die Emissionslastschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden (X = NO, M); cCO2(X)Y sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden (X = NO, M); ccCO2(X)I,Y sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres I, berichtigt in Bezug auf den nach 7 Jahren ausgelaufenen Teil, die gemäß Nummer 6.1 bestimmt werden (X = NO, M); limCO2(X)Y ist die Obergrenze für die Emissionslastschriften, die gemäß Nummer 5.3 bestimmt wird (X = NO, M); redCO2(X) ist der Abzug von Emissionslastschriften des Berichtszeitraums des Jahres 2025, der gemäß Nummer 5.4 bestimmt wird (X = NO, M). In allen anderen Fällen wird der Wert der Emissionsüberschreitung exeCO2(X)Y mit 0 angesetzt (X = NO, M). Die CO2-Emissionsüberschreitung im Berichtszeitraum des Jahres Y gemäß Artikel 8 Absatz 2 beträgt: exeCO2Y = exeCO2(NO)Y + exeCO2(M)Y 6.1. Bestimmung von ccCO2(X)Y,I ccCO2(X)I,Y = cCO2(X)I für Y ≤ I + 7; ccCO2(X)I,Y = min(cCO2(X)I; für Y > I + 7;
ZIELVORGABEN FÜR SPEZIFISCHE EMISSIONEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN 1. Für das Kalenderjahr 2020 werden die zulässigen spezifischen CO2-Emissionen für jeden neuen…
1. Normalisierung spezifischer CO2-Emissionen Für die Berechnung gemäß Anhang I Nummer 2.1 werden die Werte der CO2-Emissionen CO2v,mp von schweren…
Die Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt berichtigt: 1. Anhang I wird wie folgt berichtigt: a) In Nummer 2.4 erhält Abbildung I.2.4 folgende Fassung:…
1. Einführung Dieser Anhang enthält die Anforderungen an das Überprüfungsverfahren, bei dem es sich um das Prüfverfahren zur Überprüfung der CO2-Emissionen…
die Anlagen 8a bis 8c erhalten folgende Fassung: „Anlage 8a Prüfberichte Ein Prüfbericht ist ein Bericht, der von dem für die Durchführung der Prüfungen nach…
Korrektur gemäß Anhang B6 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 154 für reine ICE-Fahrzeuge und gemäß Anhang B8 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 154 für HEV-Fahrzeuge (KCO2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.