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1. Anpassung der Bezugswerte für CO2-Emissionen infolge einer Änderung der Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 Nach einer Änderung der Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 werden die Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Anhang I Nummer 3.1.2 neu berechnet. Zu diesem Zweck werden die für ein Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.1 in g/km ermittelten CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge v und ihrer Primärfahrzeuge für den Referenzzeitraum wie folgt angepasst: CO2v,mp = CO2(RP)v,mp · (Σ r sr,sg · CO2r,mp)/ (Σ r sr,sg · CO2(RP)r,mp) CO2pv,mp = CO2p(RP)v,mp · (Σ r sr,sg · CO2pr,mp)/ (Σ r sr,sg · CO2p(RP)r,mp) Dabei gilt: Σ r ist die Summe aller repräsentativen schweren Nutzfahrzeuge r für die Fahrzeuguntergruppe sg; sg ist die Fahrzeuguntergruppe, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört; sr,sg ist das statistische Gewicht des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in der Fahrzeuguntergruppe sg; CO2(RP)v,mp sind die spezifischen CO2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt wurden und auf den Überwachungsdaten für den Referenzzeitraum beruhen; CO2(RP)r,mp sind die spezifischen CO2-Emissionen des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in g/km, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen in der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden; CO2r,mp sind die spezifischen CO2-Emissionen des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen mit den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Änderungen für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden; CO2p(RP)v,mp sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt wurden und auf den Überwachungsdaten für den Referenzzeitraum beruhen; CO2p(RP)r,mp sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzugs des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in g/km, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen in der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung bestimmt werden; CO2pr,mp sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen mit den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Änderungen für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden. Die spezifischen CO2-Emissionen werden gemäß Anhang III unter Verwendung der im Berichtszeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a geltenden Werte für die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Parameter normalisiert. Die repräsentativen schweren Nutzfahrzeuge werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 bestimmt. 2. Anwendung der angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Wenn die spezifischen CO2-Emissionen einiger neuer schwerer Nutzfahrzeuge eines Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y mit den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Änderungen bestimmt wurden, werden die gemäß Anhang I Nummern 4 und 5.1 verwendeten Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg der Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt berechnet: rCO2sg = Σ,i Vsg,i/Vsg x rCO2sg,,i Dabei gilt: Σ,i ist die Summe — für i = 0: der nicht geänderten Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen, für das die ursprünglichen Bezugswerte für CO2-Emissionen ohne Anpassungen gelten, und — für i ≥ 1: aller späteren Änderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2; Vsg ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe sg; Vsg,i ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe sg, deren spezifische CO2-Emissionen gemäß der Änderung i bestimmt werden; rCO2sg,i sind: — für i = 0: die nicht angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen, — für i ≥ 1: die Bezugswerte für CO2-Emissionen, die für die Fahrzeuguntergruppe sg gemäß der Änderung i bestimmt werden.
1. Normalisierung spezifischer CO2-Emissionen Für die Berechnung gemäß Anhang I Nummer 2.1 werden die Werte der CO2-Emissionen CO2v,mp von schweren…
„Bezugswert für CO2-Emissionen“ den gemäß Anhang I Nummer 3 bestimmten Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in jeder…
Anhang I und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert: 1. In Anlage 3 von Anhang I werden die folgenden Nummern 2.17, 2.17.1 und…
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen in einer Fahrzeuguntergruppe eines Herstellers wird ein neues schweres Nutzfahrzeug der…
Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ERMITTLUNG DER CO2-EMISSIONEN UND DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS VON FAHRZEUGEN, FÜR DIE EINE MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG ODER…
Anhang VIII Abschnitt 5.1.2 erhält folgende Fassung: „5.1.2. Anhang 12 Anlage 1 Absatz A.1.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.