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Um wirksam gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vorzugehen, sollten nach den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Maßnahmen zur Verhinderung der Herstellung und Verwendung von sowie des Handels mit Ausrüstungsgegenständen ergriffen werden, die dazu bestimmt sind, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die notwendigen Beschränkungen für die Herstellung und Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände einzuführen und durchzusetzen.
Zweck der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ist die Verhinderung der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher…
Gemäß den Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern im Zusammenhang mit Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder…
Gemäß Artikel 4 der Grundrechtecharta darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Am 20. März…
Es sollte möglich sein, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den relevanten Unionsvorschriften Maßnahmen ergreifen, mit denen die Erbringung bestimmter…
Es ist daher angebracht, in Bezug auf den Handel mit Drittländern mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, und Güter, die zum Zwecke der Folter und…
Als Beitrag zur Abschaffung der Todesstrafe in Drittländern und zur Verhinderung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.