Erwägungsgrund 15 32019R0125
Es ist daher notwendig, die Ausfuhr bestimmter Güter zu kontrollieren, die nicht nur zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sondern auch legitime Verwendungszwecke haben. Diese Kontrollen sollten für Güter gelten, die in erster Linie für Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung verwendet werden, sowie — sofern solche Kontrollen nicht unverhältnismäßig wären — für andere Ausrüstungsgegenstände und Produkte, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden könnten.