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Der Exekutivdirektor sollte für die Gesamtverwaltung der EU-OSHA im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Leitlinien zuständig sein, wozu unter anderem das tägliche Geschäft sowie die Finanz- und Personalverwaltung zählen. Der Exekutivdirektor sollte die ihm übertragenen Befugnisse ausüben. Es sollte möglich sein, diese Befugnisse in Ausnahmefällen auszusetzen, etwa bei Interessenkonflikten oder schwerwiegenden Verstößen gegen im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) niedergelegte Pflichten.
Der Exekutivdirektor ist für die Leitung der EU-OSHA im Einklang mit der strategischen Ausrichtung, die vom Verwaltungsrat vorgegeben wird, zuständig; er ist…
unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 11 diesen gegebenenfalls bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick…
Dem auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 ernannten Direktor der EU-OSHA werden für seine noch verbleibende Amtszeit die in Artikel…
Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikels 6 der…
Der Exekutivdirektor sollte für die Gesamtverwaltung von Eurofound im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Leitlinien zuständig sein,…
Der Exekutivdirektor sollte für die Gesamtverwaltung des Cedefop im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Leitlinien zuständig sein,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.