Erwägungsgrund 4 32012R0999VERORDNUNG (EU) Nr. 999/2012 DES RATES vom 9. Oktober 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
Da das Protokoll für einen Zeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten gilt, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten —
Erwägungsgrund 6 32020D0984BESCHLUSS (EU) 2020/984 DES RATES vom 7. Juli 2020 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)
Das Protokoll wird seit dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 6 32020D0985BESCHLUSS (EU) 2020/985 DES RATES vom 7. Juli 2020 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Art. 3 32019D1088BESCHLUSS (EU) 2019/1088 DES RATES vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Erwägungsgrund 5 32019D0385BESCHLUSS (EU) 2019/385 DES RATES vom 4. März 2019 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024)
Das Protokoll wird seit dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Art. 3 32019D2218BESCHLUSS (EU) 2019/2218 DES RATES vom 24. Oktober 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.