Erwägungsgrund 6 32020D0985BESCHLUSS (EU) 2020/985 DES RATES vom 7. Juli 2020 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 6 32020D0983BESCHLUSS (EU) 2020/983 DES RATES vom 7. Juli 2020 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019-2024)
Das Protokoll wurde mit Wirkung ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 5 32019D0385BESCHLUSS (EU) 2019/385 DES RATES vom 4. März 2019 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024)
Das Protokoll wird seit dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Erwägungsgrund 2 32022D2066BESCHLUSS (EU) 2022/2066 DES RATES vom 21. Februar 2022 über den Abschluss des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) im Namen der Europäischen Union
Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 4 32018D0754BESCHLUSS (EU) 2018/754 DES RATES vom 14. Mai 2018 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
Das Protokoll wird seit dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Art. 3 32019D1088BESCHLUSS (EU) 2019/1088 DES RATES vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.