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Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) in Produkte integrierte Umwälzpumpen, die bis spätestens 1. Januar 2022 als Ersatz für identische in Produkte integrierte Umwälzpumpen in Verkehr gebracht werden, die ihrerseits bis spätestens 1. August 2015 in Verkehr gebracht wurden, und speziell als solche vermarktet werden, ausgenommen die in Anhang I Nummer 2 Punkt 1 Buchstabe e festgelegten Anforderungen an die Produktinformationen.“
In Anhang I erhält Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe e folgende Fassung: „e) muss bei in Produkte integrierten Umwälzpumpen, die bis spätestens 1. Januar 2022 als Ersatz für identische in Produkte integrierte Umwälzpumpen in Verkehr gebracht werden, die ihrerseits bis spätestens 1. August 2015 in Verkehr gebracht wurden, auf der Ersatz-Umwälzpumpe oder ihrer Verpackung klar angegeben sein, für welche(s) Produkt(e) sie bestimmt ist.“
Diese Verordnung gilt nicht für a) Trinkwasserumwälzpumpen, ausgenommen die in Anhang I Nummer 2 Punkt 1 Buchstabe d festgelegten Anforderungen an die…
‚in ein Produkt integrierte Umwälzpumpe‘ bezeichnet eine Umwälzpumpe, die für den Betrieb innerhalb eines Produkts bestimmt ist und mindestens eines der…
eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22.…
Ökodesign-Anforderungen an Umwälzpumpen, die in Heizkessel integriert sind, sind in der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission festgelegt. Damit…
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ANFORDERUNGEN AN DIE…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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