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Die Verordnung (EG) Nr. 641/2009 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Gegenstand und Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
‚Umwälzpumpe‘ bezeichnet eine Kreiselpumpe mit oder ohne Pumpengehäuse mit einer hydraulischen Nennleistung zwischen 1 W und 2 500 W, die zur Verwendung in Heizungsanlagen oder in Sekundärkreisläufen von Kühlverteilungssystemen bestimmt ist;
‚Nassläufer-Umwälzpumpe‘ bezeichnet eine Umwälzpumpe, bei der der Läufer direkt mit dem Laufrad verbunden und in das zu fördernde Medium eingetaucht ist;
‚externe Umwälzpumpe‘ bezeichnet eine Umwälzpumpe, die zur Installation außerhalb des Produkts bestimmt ist;
‚Produkt‘ bezeichnet ein Gerät, das Wärme erzeugt und/oder überträgt;
‚in ein Produkt integrierte Umwälzpumpe‘ bezeichnet eine Umwälzpumpe, die für den Betrieb innerhalb eines Produkts bestimmt ist und mindestens eines der folgenden Konstruktionsmerkmale aufweist:
das Pumpengehäuse ist für die Montage und Nutzung innerhalb eines Produkts ausgelegt;
die Umwälzpumpe ist für die Drehzahlsteuerung durch das Produkt ausgelegt;
die Umwälzpumpe weist Sicherheitsmerkmale auf, die einen Betrieb außerhalb eines Produkts nicht zulassen (ISO-IP-Klassen);
die Umwälzpumpe ist als Bestandteil der Produktgenehmigung oder der CE-Kennzeichnung eines Produkts definiert.
‚Trinkwasserumwälzpumpe‘ bezeichnet eine Umwälzpumpe, die speziell zur Umwälzung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 98/83/EG des Rates bestimmt ist;
‚Pumpengehäuse‘ bezeichnet den Teil einer Kreiselpumpe, der mit den Rohrleitungen der Heizungsanlage oder der Sekundärkreisläufe von Kühlverteilungssystemen verbunden werden soll.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Überprüfung Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 1. Januar 2017 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts. Die Überprüfung schließt die Bewertung von Konstruktionsoptionen ein, die die Wiederverwendung und das Recycling erleichtern können. Sie übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung.“
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Überprüfung durch die Kommission und die bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass bestimmte…
eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22.…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Umwälzpumpe“ bezeichnet eine Kreiselpumpe mit oder ohne Pumpengehäuse mit einer…
Diese Verordnung gilt nicht für a) Trinkwasserumwälzpumpen, ausgenommen die in Anhang I Nummer 2 Punkt 1 Buchstabe d festgelegten Anforderungen an die…
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EG) Nr. 617/2009 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.