Erwägungsgrund 5 32019R1857
Angesichts der Stellungnahme des SCCS und zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollten die drei Beschichtungskombinationen mit ihren jeweiligen Konzentrationsgrenzwerten, wie vom SCCS bewertet, für die Verwendung mit Titandioxid (Nano) als UV-Filter vorbehaltlich der übrigen in Eintrag 27a des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten Bedingungen zugelassen werden.