Erwägungsgrund 3 32019R1858
Nachdem mehrere Mitgliedstaaten Bedenken geäußert hatten, dass HEPB möglicherweise augenreizend ist, und der Antragsteller zusätzliche wissenschaftliche Daten vorgelegt hatte, kam der SCCS in seinem Gutachten vom 5. März 2019 zu dem Schluss, dass HEPB in einem Gesamtexpositionsszenario bei Verwendung als Konservierungsstoff in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, Mundpflegemitteln sowie in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, bei einer Höchstkonzentration von 0,7 % hinsichtlich Augenreizungen sicher ist.